Montagmorgen, das Telefon klingelt, und dein Kunde ist in Aufruhr. In seinem Briefkasten lag ein Einschreiben von einer Anwaltskanzlei: Sein Onlineshop verstoße gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, er solle eine Unterlassungserklärung unterschreiben und rund 2.700 Euro zahlen, Frist zwei Wochen. Beigelegt sind ein paar Screenshots seiner Seite. Dann die zwei Fragen, die dich als Agentur direkt betreffen: „Muss ich das zahlen? Und hättest du das als meine Agentur nicht verhindern müssen?"
Dieser Anruf ist 2026 keine Ausnahme mehr. Seit das Gesetz greift, rollen Abmahnwellen durch den deutschen Mittelstand – und die Kunden kleiner Agenturen sitzen mitten drin. Dieser Beitrag ordnet ein, was hinter einer solchen Abmahnung steckt, wie belastbar sie rechtlich ist und welche Mängel fast immer gerügt werden. Er ersetzt keine Rechtsberatung, aber er hilft dir, im Gespräch mit dem Kunden nicht ins Schleudern zu geraten.
BFSG-Abmahnung: Warum dein Kunde plötzlich Post bekommt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es verpflichtet einen großen Teil der Anbieter, die sich mit Produkten oder Dienstleistungen an Verbraucher richten, diese barrierefrei zugänglich zu machen – darunter ausdrücklich der elektronische Geschäftsverkehr, also Onlineshops und viele kundenorientierte Websites. Für Agenturen heißt das: Ein erheblicher Teil der Kundenprojekte fällt in den Anwendungsbereich. Den rechtlichen Rahmen dazu beschreibt der Überblick zur barrierefreien Website-Pflicht im Detail.
Rund sechs Wochen nach Inkrafttreten begann im Sommer 2025 die erste Abmahnwelle. Nach Darstellung der Kanzlei WBS Legal versendete die CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Auftrag eines Mandanten, der selbst Websites anbietet, Abmahnungen an Shop- und Seitenbetreiber. Gestützt wurden sie auf Vorschriften des BFSG in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Gefordert wurden teils über 1.000 Euro, mit Vergleichsangeboten um die 600 Euro und einer dreimonatigen Umsetzungsfrist. Seit Februar 2026 läuft eine zweite Welle mit Forderungen um die 2.700 Euro pro Fall. Parallel hat die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder nach einer Strategieentscheidung Ende Januar 2026 begonnen, aktiv zu kontrollieren – die behördliche Durchsetzung läuft also zusätzlich zu den privaten Abmahnungen an.
Die große Streitfrage: Ist das BFSG überhaupt abmahnfähig?
Hier liegt der Punkt, den du kennen musst, bevor dein Kunde vorschnell unterschreibt. Eine Abmahnung durch einen Wettbewerber setzt voraus, dass die verletzte Vorschrift eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne von Paragraf 3a UWG ist – nur dann lässt sich ein Verstoß wettbewerbsrechtlich verfolgen. Genau das ist beim BFSG offen. Ob die Barrierefreiheitspflichten als Marktverhaltensregelung gelten oder ob das Gesetz mit seiner eigenen behördlichen Durchsetzung die privaten Abmahnungen gerade ausschließt, hat bislang kein Gericht entschieden. Fachleute rechnen mit ersten veröffentlichten Urteilen im zweiten Halbjahr 2026.
Das macht viele der kursierenden Abmahnungen angreifbar – zumal sie oft gar nicht konkret benennen, welche Pflicht wie verletzt sein soll, sondern nur Screenshots beilegen. Eine Abmahnung, die den Mangel nicht präzise bezeichnet, erfüllt die formalen Anforderungen häufig nicht. Das bedeutet aber nicht, dass du oder dein Kunde die Sache ignorieren dürft: Eine unbeantwortete Abmahnung kann in eine einstweilige Verfügung münden, und die rechtliche Unsicherheit schneidet in beide Richtungen. Solange kein Gericht entschieden hat, ist auch nicht gesichert, dass die Abmahnung unwirksam ist.
Erst prüfen, nicht zahlen – der erste Schritt
Der wichtigste Rat, den du deinem Kunden geben kannst, ist zugleich der nüchternste: weder blind zahlen noch die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, der oft jahrzehntelang bindet und bei jedem künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst – ein Risiko, das weit über die geforderte Zahlung hinausreicht. Die Frist dagegen ist ernst zu nehmen; sie verstreichen zu lassen, ist keine Option.
Der saubere Weg führt über eine anwaltliche Prüfung der konkreten Abmahnung: Ist der Absender tatsächlich Mitbewerber? Ist der gerügte Mangel überhaupt benannt? Fällt der Kunde unter das Gesetz? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich entscheiden, ob man eine modifizierte Erklärung abgibt, verhandelt oder zurückweist. Für die wirtschaftliche Seite des Konflikts – Zahlungsforderungen, Fristen, Verhandlungen – hilft dir derselbe kühle Kopf wie beim Umgang mit anderen Forderungen; die Grundlogik beschreibt der Beitrag zum Thema Kunde zahlt nicht aus umgekehrter Perspektive.
Gilt das BFSG für deinen Kunden überhaupt?
Bevor Panik ausbricht, lohnt die Grundfrage: Ist der Kunde überhaupt verpflichtet? Das Gesetz kennt eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen. Wer Dienstleistungen anbietet, weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat, ist von den BFSG-Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Ein kleiner Dienstleister mit einer Terminbuchungs-Website kann also außen vor sein.
Diese Ausnahme hat aber eine scharfe Kante, die du kennen musst. Sie gilt nur für Dienstleistungen – nicht für Produkte. Verkauft dein Kunde über seinen Shop physische Produkte, die selbst unter das BFSG fallen, greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme dafür nicht. Auch der rein geschäftliche Verkehr zwischen Unternehmen ist nicht erfasst; das Gesetz zielt auf Verbraucher. Weil die Einordnung im Einzelfall knifflig ist und spürbare Folgen hat, gehört sie in anwaltliche Hände – auch das ist hier ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern der Hinweis, wo die Grenze verläuft.
Die fünf Mängel, die fast immer gerügt werden
Unabhängig vom rechtlichen Streit lohnt sich der Blick auf die technische Realität, denn die gerügten Mängel wiederholen sich. In den dokumentierten Fällen tauchen immer wieder dieselben Muster auf: fehlende oder unzureichende Alternativtexte für Bilder, zu geringe Farbkontraste, Formularfelder ohne verknüpfte Beschriftung und eine Seite, die sich nicht vollständig mit der Tastatur bedienen lässt. Diese Schwächen ziehen sich meist durch die ganze Website, nicht nur durch eine Einzelseite.
Die gute Nachricht ist, dass du die häufigsten dieser Punkte in wenigen Minuten selbst grob einschätzen kannst, bevor ein teures Audit nötig wird. Navigiere eine Seite einmal ausschließlich mit der Tabulatortaste: Erreichst du jedes Menü, jeden Button und jedes Formularfeld, und ist jederzeit sichtbar, wo der Fokus gerade steht? Prüfe die Farbkontraste von Text zu Hintergrund mit einem der frei verfügbaren Kontrast-Prüfer gegen die geforderten Mindestwerte. Ein automatisierter Test mit einem Werkzeug wie der Lighthouse-Prüfung im Browser oder einer Erweiterung wie axe fängt zusätzlich fehlende Alt-Texte und unverknüpfte Formularbeschriftungen ab. Wichtig zu wissen: Diese automatischen Tests decken erfahrungsgemäß nur einen Teil der möglichen Mängel auf, geben aber einen schnellen, belastbaren ersten Eindruck.
Die Versuchung, die gefundenen Probleme schnell mit einem Overlay-Tool zu kaschieren – einem Skript, das eine Barrierefreiheits-Werkzeugleiste über die Seite legt –, ist groß und führt in die Irre. Solche Werkzeuge beheben die strukturellen Ursachen nicht und bieten keinen verlässlichen Schutz; warum das so ist, erklärt der Beitrag zur Overlay-Falle beim BFSG. Der einzig belastbare Weg ist, die Mängel an der Wurzel zu beheben: saubere Alt-Texte, geprüfte Kontraste, korrekt ausgezeichnete Formulare und eine durchgängige Tastaturbedienung. Dazu kommt eine Pflicht, die in der Praxis oft fehlt: Das Gesetz verlangt, dass du über die Barrierefreiheit deines Angebots informierst. Eine auffindbare, verständliche Erklärung zur Barrierefreiheit samt einer Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen gehört deshalb zum Pflichtprogramm – und ist einer der Punkte, die sich am schnellsten nachrüsten lassen.
Was das für deine Agentur bedeutet
Bleibt die zweite Frage des Kunden – ob du das hättest verhindern müssen. Das hängt davon ab, was ihr vereinbart habt. Lieferst du eine Seite ab, ohne Barrierefreiheit je zum Thema gemacht zu haben, kann sich daraus ein Haftungsrisiko ergeben; genau deshalb gehört eine klare Leistungsbeschreibung und ein durchdachter Wartungsvertrag zur Absicherung dazu. Umgekehrt ist der Druck durch die Abmahnwellen eine echte Chance: Barrierefreiheits-Audits, die Behebung der typischen Mängel und eine laufende Überwachung sind eine Leistung, die Kunden jetzt aktiv nachfragen und für die sie wiederkehrend zahlen.
Für den konkreten Anruf am Montagmorgen heißt das: Beruhige den Kunden, ohne die Sache kleinzureden. Die Abmahnung ist rechtlich angreifbar, aber nicht harmlos. Nicht unterschreiben, nicht ignorieren, anwaltlich prüfen lassen – und parallel die handwerklichen Mängel sauber beheben, statt sie zu überdecken. Wer das als Agentur ruhig und kompetent begleitet, verwandelt einen Schreckmoment in einen Vertrauensbeweis und oft in einen neuen Dauerauftrag.
- Seit dem Inkrafttreten des BFSG am 28. Juni 2025 laufen zwei Abmahnwellen gegen Onlineshops und Websites – die zweite seit Februar 2026 mit Forderungen um die 2.700 Euro pro Fall.
- Ob das BFSG über Paragraf 3a UWG durch Wettbewerber abmahnfähig ist, hat bislang kein Gericht entschieden; erste Urteile werden für das zweite Halbjahr 2026 erwartet.
- Der richtige Reflex ist weder zahlen noch die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, sondern anwaltlich prüfen lassen – die Frist aber ernst nehmen.
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz sind bei reinen Dienstleistungen ausgenommen – für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
- Fast immer gerügt werden fehlende Alt-Texte, zu geringe Kontraste, Formularfelder ohne Labels und fehlende Tastaturbedienung – Overlay-Tools beheben diese Ursachen nicht.