Recht & Compliance

Streichpreise im Shop: der 30-Tage-Bestpreis 2026

Streichpreise sind im Onlineshop ein Abmahnrisiko: Was der BGH 2025 zum 30-Tage-Bestpreis entschied und wie du Rabatte deiner Kunden rechtssicher machst.

Dieser Text wurde mit KI erstellt und vor der Veröffentlichung nicht redaktionell geprüft.

Ragnova Team
· 7 Min. Lesezeit
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Der Winterschlussverkauf steht an, und dein Kunde – ein kleiner Modeshop – will diesmal richtig auffahren: dicke rote Streichpreise, „statt 89,90 €" quer über jedes Produktbild, dazu ein „-40 %"-Badge in der Kategorieübersicht. Du baust das sauber in den Shop, alles sieht knackig aus. Was auf den ersten Blick nach solidem Marketing aussieht, ist juristisch eine der häufigsten Abmahnfallen im deutschen E-Commerce – und die Gerichte haben die Regeln 2024 und 2025 deutlich verschärft.

Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz bei Streichpreisen wirklich verlangt, welche zwei aktuellen Urteile den Rahmen neu abgesteckt haben und wie du Rabattaktionen deiner Kunden so umsetzt, dass sie nicht zur teuren Falle werden. Vorab: Das ist eine fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Wenn es im Einzelfall um konkrete Pflichten oder eine laufende Abmahnung geht, gehört eine anwaltliche Prüfung dazu.

Streichpreise im Onlineshop: warum der Bezugspreis zur Falle wird

Der Kern des Problems liegt darin, worauf sich ein Rabatt eigentlich bezieht. Wirbt ein Shop mit einer Preisermäßigung – also einem durchgestrichenen früheren Preis und einem neuen, niedrigeren – dann darf dieser durchgestrichene Preis nicht frei gewählt werden. Genau hier hat der Europäische Gerichtshof eine klare Linie gezogen.

Im vielzitierten „Bananen-Urteil" gegen Aldi entschied der EuGH am 26. September 2024 (Aktenzeichen C-330/23), dass sich die angekündigte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis beziehen muss, den der Händler in den letzten 30 Tagen vor der Aktion verlangt hat. Es reicht nicht, diesen 30-Tage-Tiefpreis irgendwo klein danebenzuschreiben – die Rabatt-Rechnung selbst muss von diesem Wert ausgehen. Konkret ging es um Ware, die zeitweise für 1,29 € statt 1,69 € beworben wurde. Der Streichpreis in großer Schrift suggerierte eine Ersparnis, die sich nicht auf den tatsächlichen 30-Tage-Bestpreis stützte. Das ist unzulässig.

Für Onlineshops ist das folgenreich, weil dort mit wenigen Klicks Preise geändert, Aktionen gestartet und Prozente ausgelobt werden. Wer einen früheren eigenen Preis durchstreicht, muss belegen können, dass der gezeigte höhere Preis wirklich der niedrigste der letzten 30 Tage war – und die Prozentangabe muss darauf aufbauen.

Was § 11 PAngV konkret verlangt

Die deutsche Umsetzung dieser EU-Vorgabe steht in § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV). Die Vorschrift verlangt, dass ein Händler, der eine Preisermäßigung ankündigt, zugleich den niedrigsten Gesamtpreis angibt, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angewendet hat. Dieser 30-Tage-Bestpreis ist der maßgebliche Bezugspunkt – nicht der zuletzt aufgerufene Preis und schon gar nicht ein beliebiger Wunschpreis.

Zwei praktische Feinheiten gehören dazu. Senkt ein Shop den Preis über einen Zeitraum schrittweise immer weiter ab, gilt als Referenz der niedrigste Preis vor der ersten Senkung – man kann die Regel also nicht durch eine Treppe kleiner Reduzierungen aushebeln. Und es gibt eine Ausnahme: Für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit greift die 30-Tage-Pflicht nicht. Für den typischen Agentur-Kunden – Mode, Möbel, Elektronik, Deko – ist diese Ausnahme aber irrelevant.

Der Unterschied zwischen UVP und eigenem Streichpreis

Ein häufiges Missverständnis lohnt die Klarstellung, weil es in der Praxis ständig auftaucht. Die 30-Tage-Regel des § 11 PAngV betrifft die Werbung mit einem eigenen früheren Preis. Wirbt ein Shop dagegen mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers – „UVP 89,90 €, unser Preis 59,90 €" – dann ist das rechtlich eine andere Konstellation und fällt nicht unter die 30-Tage-Pflicht. Trotzdem ist auch das nicht beliebig: Der UVP muss echt und aktuell sein, und die Gegenüberstellung darf nicht in die Irre führen, sonst greift das allgemeine Irreführungsverbot des UWG. Für dich heißt das: Kläre mit dem Kunden genau, welche Art von Vergleichspreis er zeigen will – eigener Ex-Preis oder Hersteller-UVP – denn daraus folgen unterschiedliche Pflichten im Shop-Template.

Das BGH-Urteil 2025: der Bestpreis muss ins Auge fallen

Dass die reine Angabe des 30-Tage-Bestpreises nicht genügt, wenn sie im Kleingedruckten versteckt wird, hat der Bundesgerichtshof 2025 höchstrichterlich bestätigt. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Aktenzeichen I ZR 183/24) entschied der BGH, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" dargestellt werden muss.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Kaffee-Rabattwerbung mit einem prominenten Prozent-Nachlass. Der maßgebliche 30-Tage-Bestpreis war lediglich als hochgestellte Ziffer mit einer Fußnote angegeben, dazu in einer Formulierung, die das Gericht als verwirrend und mehrdeutig einstufte. Genau das ist der Kardinalfehler: Die Prozentangabe stand groß im Vordergrund, während der eigentlich entscheidende Referenzpreis in die Fußzeile abgeschoben wurde. Das verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit aus der PAngV und ist zugleich eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5a UWG.

Die praktische Botschaft für Kundenshops ist damit eindeutig. Der 30-Tage-Bestpreis darf kein juristisches Feigenblatt in Schriftgröße 8 sein. Er muss unmittelbar dort auftauchen, wo der Rabatt beworben wird – auf dem Produktbild, in der Produktdetailseite, in der Kategorieübersicht – und zwar so, dass ein durchschnittlicher Kunde ihn ohne Mühe erfassen kann.

Was das für deine Kundenshops heißt

Aus der Theorie wird schnell eine handfeste Umsetzungsliste. Zuerst brauchst du eine Preishistorie: Der Shop – oder ein Plugin – muss für jeden Artikel den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage kennen und ausgeben können. Gängige Systeme wie Shopware oder WooCommerce bieten dafür Funktionen oder Erweiterungen; entscheidend ist, dass der Wert automatisch berechnet und nicht per Hand gepflegt wird, denn Handarbeit skaliert nicht und ist fehleranfällig.

Zweitens muss die Anzeige stimmen. Der 30-Tage-Bestpreis gehört sichtbar neben den Aktionspreis, nicht in eine Fußnote. Formuliere eindeutig, welcher Preis welcher ist, und vermeide mehrdeutige Zusätze und Ausnahmen im selben Satz. Drittens gilt: Wo mit Prozenten geworben wird, muss die Prozentzahl rechnerisch zum 30-Tage-Bestpreis passen. Ein „-40 %", das sich heimlich auf einen höheren Fantasiepreis bezieht, ist der schnellste Weg zur Abmahnung.

Ein Blick über den Tellerrand lohnt sich dabei. Streichpreise sind nur ein Baustein einer größeren Debatte über manipulative Gestaltung im Shop – künstliche Verknappung, Fake-Countdowns und ähnliche Muster stehen längst im Fokus der Aufsicht. Wie sich das entwickelt, ordnet der Beitrag zum Digital Fairness Act und Dark Patterns im Shop ein. Und weil auch Bewertungen und Sternchen streng reguliert sind, hilft der Artikel dazu, wie du Kundenbewertungen rechtssicher einbindest.

Die drei häufigsten Fehler – und ein Praxisbeispiel

In der Praxis wiederholen sich drei Fehler. Der erste ist der frei erfundene Streichpreis: Der Shop setzt zum Sale kurz den Preis hoch, um dann einen größeren Nachlass zeigen zu können – der durchgestrichene Wert war aber nie 30 Tage lang der reguläre Preis. Der zweite ist der versteckte Bestpreis: Der 30-Tage-Wert steht zwar irgendwo, aber klein, grau und in der Fußzeile – genau das, was der BGH verworfen hat. Der dritte ist die falsche Prozentbasis: Das „-30 %" rechnet sich gegen einen höheren Ausgangspreis, nicht gegen den echten 30-Tage-Bestpreis.

Ein konkretes Beispiel macht die Fallhöhe deutlich. Dein Kunde verkauft eine Jacke, die im November regulär 120 € kostete, in der letzten Novemberwoche aber zeitweise für 100 € im Angebot war. Am Black Friday will er „50 % reduziert – statt 160 €" bewerben. Rechtlich ist der maßgebliche Bezugspunkt aber die 100 € aus dem 30-Tage-Fenster, nicht die 160 €. Zeigt der Shop den Rabatt gegen 160 €, ist die Werbung angreifbar. Und angreifen darf hier ein breiter Kreis: Nach § 8 UWG können Mitbewerber ebenso wie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände abmahnen – für einen kleinen Shop schnell ein teurer Vorgang aus Anwaltskosten und Unterlassungserklärung. Wichtig ist deshalb auch die Dokumentation: Der Shop sollte die Preishistorie automatisch vorhalten, damit im Streitfall belegbar ist, welcher Preis wann galt.

Daraus ein sauberes Angebot machen

Für deine Agentur steckt in diesem trockenen Thema handfester Nutzen. Viele kleine Shop-Betreiber wissen schlicht nicht, dass ihre Sale-Darstellung ein Risiko ist – bis die erste Abmahnung eines Mitbewerbers oder Verbraucherverbands im Briefkasten liegt. Ein kurzer Preis-und-Rabatt-Check vor jeder großen Aktion, die einmalige Einrichtung einer automatischen 30-Tage-Bestpreis-Anzeige und ein sauber dokumentierter Umgang mit UVP-Vergleichen sind Leistungen, die sich klar benennen und berechnen lassen.

Weil Rabattaktionen wiederkehren – Black Friday, Winterschlussverkauf, Sommer-Sale – wird daraus kein Einmalprojekt, sondern ein Anlass für regelmäßige Betreuung. Wer seinen Kunden die rechtssichere Gestaltung von Streichpreisen abnimmt, verkauft nicht nur ein Feature, sondern ruhigen Schlaf vor der nächsten Aktion. Das ist genau die Art von konkretem, planbarem Mehrwert, mit der sich eine kleine Agentur vom reinen Umsetzer zum verlässlichen Partner entwickelt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Streichpreise mit einem eigenen früheren Preis müssen sich nach § 11 PAngV auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen – der EuGH bestätigte das am 26.09.2024 im Aldi-Fall (C-330/23).
  • Der BGH entschied am 09.10.2025 (I ZR 183/24), dass dieser 30-Tage-Bestpreis 'unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar' sein muss – eine Angabe in der Fußnote genügt nicht.
  • Eine beworbene Prozentersparnis muss rechnerisch zum 30-Tage-Bestpreis passen; ein Rabatt auf einen höheren Fantasiepreis ist der schnellste Weg zur Abmahnung nach § 5a UWG.
  • Die Werbung mit einer echten Hersteller-UVP fällt nicht unter die 30-Tage-Regel, darf aber nicht irreführend sein – kläre mit dem Kunden, welchen Vergleichspreis er zeigen will.
  • Für Agenturen ist die automatische 30-Tage-Bestpreis-Anzeige plus ein Rabatt-Check vor jeder Aktion eine klar berechenbare, wiederkehrende Leistung.
#Streichpreise#30-Tage-Bestpreis#PAngV#Rabattwerbung#Agentur
Quellen
  1. Streichpreise: Rabattwerbung von Aldi fällt beim EuGH durch — IT-Recht Kanzlei · 2024
  2. BGH: Rabattwerbung muss 30-Tage-Bestpreis nennen — Haufe · 2025
  3. BGH: Angabe des 30-Tage-Bestpreises unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar — Shopbetreiber-Blog / Trusted Shops · 2025
  4. § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) – Preisermäßigung — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · 2022
  5. Nach Urteil des EuGH: Strenge Anforderungen an Streichpreise — Noerr · 2024
  6. Streichpreise rechtssicher: PAngV-Rabatte im Shop — XICTRON · 2026

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