Recht & DSGVO

KI-Bilder Urheberrecht: sicher im Kundenprojekt

KI-Bilder Urheberrecht ist tückisch: Reine KI-Werke sind gemeinfrei, exklusive Nutzungsrechte kaum möglich. Was Agenturen im Kundenprojekt beachten müssen.

Dieser Text wurde mit KI erstellt und vor der Veröffentlichung nicht redaktionell geprüft.

Ragnova Team
· 6 Min. Lesezeit
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Ein Kunde will ein starkes Aufmacherbild für seine neue Landingpage, das Budget für ein Fotoshooting ist keins da. Also öffnest du Midjourney, tippst ein paar Prompts, und nach zehn Minuten steht ein stimmungsvolles Motiv, das perfekt passt. Der Kunde ist begeistert – und stellt beim Abnahmetermin die Frage, die dir kurz den Boden unter den Füßen wegzieht: „Gehört das jetzt uns? Können wir das exklusiv nutzen, damit kein Wettbewerber dasselbe Bild verwendet?"

Auf diese Frage gibt es eine unbequeme, aber klare Antwort – und wer sie nicht kennt, verspricht Kunden im Vertrag etwas, das er rechtlich gar nicht liefern kann. Dieser Beitrag klärt, wie es in Deutschland um KI-Bilder und Urheberrecht steht, warum exklusive Nutzungsrechte an reinen KI-Werken kaum möglich sind, wo die echten Abmahnrisiken lauern und was ab dem 2. August 2026 zusätzlich gilt. (Das ist eine sachliche Einordnung, keine Rechtsberatung – im Einzelfall gehört die Bewertung zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.)

KI-Bilder Urheberrecht: Warum reine KI-Werke gemeinfrei sind

Der Ausgangspunkt im deutschen Recht ist das Schöpferprinzip. Nach § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes genießen nur „persönliche geistige Schöpfungen" Schutz – ein Werk muss also von einem Menschen geschaffen sein und dessen individuelle Gestaltung ausdrücken. Genau daran scheitert ein Bild, das vollständig von einer KI erzeugt wurde. Der juristische Fachdienst e-recht24 fasst die vorherrschende Auffassung so zusammen: Rein KI-generierte Texte, Bilder und Videos sind nicht urheberrechtlich geschützt, sondern gemeinfrei.

Wichtig ist, warum keiner der Beteiligten als Urheber taugt. Die KI selbst ist kein Mensch und kommt daher nicht in Frage. Die Entwickler des Modells treffen keine individuellen Gestaltungsentscheidungen für dein konkretes Bild. Und auch du als Prompter bist nach herrschender Meinung nicht Urheber: Ein Prompt beschreibt eine Idee, aber Ideen sind nicht schutzfähig, und das konkrete Ergebnis ist nicht vorhersehbar genug, um als deine eigene Gestaltung zu gelten. Auch das Bundesministerium der Justiz betont in seinen FAQ zu Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht, dass Schutz eine menschliche schöpferische Leistung voraussetzt.

Eine wichtige Nuance: Der reine Knopfdruck bleibt schutzlos, aber die Grenze verschwimmt, sobald ein Mensch das KI-Bild als Rohmaterial nimmt und mit eigener gestalterischer Leistung weiterbearbeitet – etwa durch aufwändige Montage, Retusche oder Komposition mehrerer Elemente zu einem neuen Ganzen. Dann kann an diesem menschlichen Beitrag Schutz entstehen, nicht am KI-Output selbst. Für den Agentur-Alltag heißt das: Je mehr eigene Handarbeit im Endbild steckt, desto eher lässt sich überhaupt von einem schützbaren Werk sprechen.

Was das für Nutzungsrechte im Kundenvertrag bedeutet

Hier wird die Theorie zum Geschäftsrisiko. Wenn an einem reinen KI-Bild kein Urheberrecht besteht, dann kann daran auch niemand ausschließliche Nutzungsrechte einräumen – denn es gibt schlicht kein Recht, das übertragen werden könnte. e-recht24 zieht daraus die praktische Konsequenz: Dienstleister, die in ihren Verträgen exklusive Nutzungsrechte zusichern, können diese Zusage bei KI-Bildern gar nicht erfüllen.

Für dich als Agentur bedeutet das zweierlei. Erstens: Ein gemeinfreies KI-Bild darf grundsätzlich jeder verwenden – auch der Wettbewerber deines Kunden, der zufällig einen ähnlichen Prompt tippt oder dasselbe Motiv findet. Die Exklusivität, die klassische Auftragsfotografie oder eine Custom-Illustration bietet, gibt es hier nicht. Zweitens: Deine Standard-Vertragsklauseln zur Rechteübertragung passen für KI-Bilder nicht. Wer weiter formuliert „wir übertragen dem Kunden sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte", verspricht bei reinen KI-Werken etwas Unmögliches und riskiert im Streitfall Ärger.

Die saubere Lösung ist Ehrlichkeit im Angebot: Kläre den Kunden auf, dass rein KI-generierte Bilder gemeinfrei sind und keine Exklusivität bieten. Wo Exklusivität wirklich gebraucht wird – etwa für ein prägendes Key Visual einer Marke – ist echte menschliche Gestaltung (Fotografie, Illustration, aufwändige Bearbeitung) weiterhin der sichere Weg. KI-Bilder eignen sich dafür besonders gut, wo Austauschbarkeit kein Problem ist: dekorative Hintergründe, schnelle Moodboards, Platzhalter, Illustrationen für Blogbeiträge.

Ein konkretes Beispiel aus dem Alltag zeigt die Fallhöhe: Du gestaltest den Onlineshop eines regionalen Möbelhändlers und setzt für die Kategorieseiten schnelle KI-Stimmungsbilder ein. Das ist unproblematisch, solange die Bilder dekorativ bleiben und keine fremden Designs, Marken oder realen Personen zeigen. Sobald der Kunde aber verlangt, dass ausgerechnet dieses eine Bild zum unverwechselbaren Erkennungszeichen seiner Marke wird und niemand sonst es nutzen darf, ist die KI das falsche Werkzeug – hier führt kein Weg an einer echten, individuell geschaffenen Gestaltung vorbei, an der Schutz und damit Exklusivität überhaupt erst entstehen können.

Die echten Risiken: wo Abmahnungen drohen

Dass ein KI-Bild selbst nicht geschützt ist, heißt keineswegs, dass seine Nutzung risikofrei wäre. Das größere Problem sitzt an einer anderen Stelle – bei den Rechten Dritter, die auch ein KI-Bild verletzen kann.

Ähnlichkeit zu geschützten Werken

Generative Modelle wurden auf riesigen Mengen bestehender Bilder trainiert. Produziert das Modell einen Output, der einem konkreten, urheberrechtlich geschützten Werk zu ähnlich ist, kann die Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen – unabhängig davon, dass dein KI-Bild selbst gemeinfrei ist. Ähnlich heikel ist der Fall, dass du der KI ein fremdes Foto als Vorlage gibst und daraus ein Bild generieren lässt: Bleibt das Ergebnis erkennbar an der Vorlage, spricht viel für eine unfreie Bearbeitung, die der Zustimmung des ursprünglichen Rechteinhabers bedarf.

Marken, Logos und Persönlichkeitsrechte

Markenrecht und Persönlichkeitsrechte gelten völlig unabhängig vom Urheberrecht weiter. Ein KI-Bild, das ein geschütztes Markenlogo, eine bekannte Comicfigur oder das erkennbare Gesicht einer realen Person zeigt, kann Marken-, Namens- oder Persönlichkeitsrechte verletzen – auch wenn „nur" eine KI es erzeugt hat. Gerade für Kundenprojekte im Marketing ist das der Punkt, an dem schnell eine Abmahnung ins Haus flattert.

Der Streit um die Trainingsdaten selbst ist noch nicht ausgestanden. Das Landgericht Hamburg entschied im September 2024 im Verfahren Kneschke gegen LAION, dass das Auslesen urheberrechtlich geschützter Bilder für einen Trainingsdatensatz im konkreten Fall von einer gesetzlichen Text-und-Data-Mining-Schranke gedeckt war; das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte dieses Ergebnis 2025. Diese Entscheidungen betreffen aber das Training der Modelle – nicht die Frage, ob ein einzelner Output fremde Rechte verletzt. Für deine tägliche Arbeit bleibt die entscheidende Prüfebene deshalb das konkrete Bild, das beim Kunden online geht.

Ab August 2026: die Kennzeichnungspflicht aus dem AI Act

Zur urheberrechtlichen Lage kommt eine neue Transparenzpflicht. Artikel 50 der KI-Verordnung der EU verlangt, dass Anbieter generativer KI ihre Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder bearbeitet markieren. Wer solche Inhalte einsetzt und dabei etwa Bild-, Ton- oder Videomaterial erzeugt oder manipuliert, das einer realen Vorlage täuschend ähnlich sieht (Deepfakes), muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt wurde. Diese Pflichten gelten ab dem 2. August 2026.

Für die meisten Marketing-Bilder in Agenturprojekten – ein stimmungsvoller Hintergrund, eine generische Illustration – greift die spezielle Deepfake-Offenlegungspflicht nicht zwingend, weil sie an täuschend echte Darstellungen realer Personen oder Ereignisse anknüpft. Trotzdem lohnt es sich, Transparenz zur Gewohnheit zu machen und im Zweifel zu kennzeichnen. Wie du die verwandte Kennzeichnungspflicht für KI-Chatbots im selben Regelwerk umsetzt, haben wir im Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht ab dem 2. August beschrieben.

Was du konkret in der Agentur tun solltest

Aus alldem lässt sich eine schlanke Arbeitsroutine ableiten, die dich vor bösen Überraschungen schützt. Trenne im Angebot klar zwischen austauschbarer KI-Bildnutzung und exklusiver, menschlich geschaffener Gestaltung – und formuliere deine Rechteklauseln so, dass du für reine KI-Bilder keine Exklusivität versprichst, die es nicht gibt. Prüfe jedes KI-Bild vor der Veröffentlichung auf erkennbare Marken, Logos, reale Gesichter und auf auffällige Ähnlichkeit zu bekannten Werken; im Zweifel generierst du lieber neu, statt ein Risiko einzugehen. Dokumentiere, mit welchem Tool und welchem Prompt ein Bild entstanden ist, damit du im Streitfall den Entstehungsweg belegen kannst. Und halte deine Kennzeichnungspraxis mit Blick auf den AI Act ab August 2026 aktuell.

Der rote Faden dahinter ist derselbe, der auch verlässliche KI-Produkte auszeichnet: Was du nicht belegen kannst, gehört nicht ungeprüft ins Kundenprojekt. Ein KI-Bild ist ein schneller, oft brillanter Entwurf – aber die rechtliche Verantwortung für das, was am Ende online geht, trägst du. Wer diese Prüfung als festen Schritt in den Workflow einbaut, nutzt die Geschwindigkeit der Bild-KI, ohne den Kunden – und sich selbst – in eine Haftungsfalle zu führen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Rein KI-generierte Bilder sind in Deutschland nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht urheberrechtlich geschützt, sondern gemeinfrei – das Schöpferprinzip verlangt eine menschliche Leistung.
  • Weil kein Urheberrecht besteht, kannst du Kunden an reinen KI-Bildern keine exklusiven Nutzungsrechte einräumen; Standard-Rechteklauseln laufen hier ins Leere.
  • Das eigentliche Abmahnrisiko liegt bei Rechten Dritter: Ähnlichkeit zu geschützten Werken, fremde Marken, Logos und Persönlichkeitsrechte gelten unabhängig weiter.
  • Ab dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 des EU AI Act, dass KI-Ausgaben maschinenlesbar gekennzeichnet und Deepfakes offengelegt werden.
  • Prüfe jedes KI-Bild vor Veröffentlichung auf Marken, reale Gesichter und Werk-Ähnlichkeit und dokumentiere Tool und Prompt – die Haftung fürs Endergebnis trägt die Agentur.
#KI-Bilder#Urheberrecht#Nutzungsrechte#EU AI Act#Agentur
Quellen
  1. Sind KI-generierte Bilder, Texte und Videos urheberrechtlich geschützt? — eRecht24 · 2025
  2. FAQ Künstliche Intelligenz und Urheberrecht — Bundesministerium der Justiz · 2024-03
  3. Article 50: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI Systems — EU Artificial Intelligence Act · 2024-07-12
  4. KI-generierte Bilder: Kann ein Urheberrecht bestehen? — urheberrecht.de · 2025
  5. Higher Regional Court Hamburg Confirms AI Training was Permitted (Kneschke v. LAION) — Bird & Bird · 2025
  6. Wem gehören KI-Bilder und ChatGPT-Texte? Urheberrecht & Nutzungsrechte für Agenturen — anwalt.de · 2025

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