Ein Stammkunde meldet sich per Mail. Du hast ihm vor zwei Jahren einen sauberen WooCommerce-Shop für seine handgemachte Naturkosmetik gebaut, kümmerst dich seitdem um die Wartung. Jetzt schreibt er: „Ich habe von einer neuen EU-Verpackungsverordnung gehört, die im August kommt. Musst du da was an meinem Shop anpassen?" Eine berechtigte Frage – und eine, bei der du zwei Dinge zugleich falsch machen kannst: den Kunden schlecht beraten, weil du selbst nicht weißt, was gilt. Oder dir Pflichten aufhalsen, die gar nicht dein Job sind, und im Zweifel dafür haften.
Genau darum geht es hier. Die EU-Verpackungsverordnung ist seit dem 12. August 2026 anwendbar, und deine Shop-Kunden werden dich darauf ansprechen. Dieser Beitrag ordnet ein, was wirklich gilt, welche Fristen erst später greifen – und wo die Grenze zwischen Kundenpflicht und Agenturaufgabe verläuft.
EU-Verpackungsverordnung: was ab 12. August 2026 gilt
Die EU-Verpackungsverordnung, offiziell Verordnung (EU) 2025/40 und oft mit dem englischen Kürzel PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) abgekürzt, ist im Februar 2025 in Kraft getreten. Anwendbar sind die meisten ihrer Bestimmungen seit dem 12. August 2026. Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und einheitlich. Sie ersetzt schrittweise die alte Verpackungsrichtlinie und harmonisiert die Regeln für den gesamten Binnenmarkt.
Wichtig für die Einordnung: Der 12. August 2026 ist der Startschuss, nicht der Tag, an dem alle Anforderungen auf einmal greifen. Die Verordnung arbeitet mit gestaffelten Fristen bis 2030 und darüber hinaus. Was seit dem Stichtag konkret gilt, sind laut Zeitplan der Verordnung vor allem drei Blöcke: die grundlegenden Nachhaltigkeits- und Stoffanforderungen an Verpackungen (Artikel 5 bis 11), die Pflicht zur Konformitätserklärung für Hersteller und Importeure – und ein Verbot, das schon jetzt Zähne hat.
Das PFAS-Verbot ist schon aktiv
Seit dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen keine per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) oberhalb festgelegter Grenzwerte mehr enthalten (Artikel 5 Absatz 5). Diese „Ewigkeitschemikalien" stecken etwa in fettabweisenden Beschichtungen von Fast-Food-Verpackungen, Backpapier oder manchen Kaffeebechern. Für einen Shop-Kunden mit Lebensmitteln oder Kosmetik im Sortiment ist das keine ferne Zukunftsmusik, sondern eine Materialfrage, die seine Lieferanten heute betrifft.
Was erst später kommt – und trotzdem heute Thema ist
Die Anforderungen, die Endkunden am ehesten sichtbar sein werden, greifen gestaffelt in den kommenden Jahren. Ab dem 12. August 2028 kommt die harmonisierte Kennzeichnung: Verpackungen müssen dann einheitlich über Materialzusammensetzung und Entsorgung informieren (Artikel 12), damit Verbraucher europaweit dieselben Symbole vorfinden.
Ab dem 1. Januar 2030 wird es für Onlinehändler besonders greifbar. Dann gilt eine Leerraumquote von maximal 50 Prozent für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Artikel 24). Der überdimensionierte Karton mit halber Luftfüllung, in dem ein einzelnes Fläschchen ankommt, wird damit unzulässig. Zeitgleich greifen Mindestanteile an recyceltem Kunststoff (Artikel 7) und die Vorgabe, dass nur noch gut recycelbare Verpackungen der Bewertungsgrade A bis C in Verkehr gebracht werden dürfen (Artikel 6). Ab 2038 wird auch Grad C ausgeschlossen.
Warum das schon jetzt Thema ist, obwohl vieles erst 2030 greift: Verpackungsentscheidungen, Lieferantenverträge und Materialumstellungen haben lange Vorlaufzeiten. Ein Kunde, der 2029 noch 100.000 nicht konforme Kartons einkauft, sitzt darauf. Seriöse Beratung heißt deshalb, den Fahrplan zu kennen, nicht nur den Stichtag.
LUCID bleibt – und es gibt keine Bagatellgrenze
Ein verbreiteter Irrtum: Die neue EU-Verordnung mache die bekannte Registrierung im deutschen Verpackungsregister überflüssig. Das Gegenteil ist der Fall. Die nationale Registrierungs- und Lizenzierungspflicht über LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt bestehen. Wer Verpackungen befüllt und in Deutschland erstmals in Verkehr bringt, muss weiterhin registriert sein und seine Mengen lizenzieren.
Zwei Punkte machen das für kleine Shops unangenehm. Erstens: Deutschland kennt bewusst keine Bagatellgrenze. Auch wer nur ein paar Pakete im Monat verschickt, ist in der Pflicht – die Prozesse müssen also selbst bei kleinstem Volumen vollständig funktionieren. Zweitens wird der grenzüberschreitende Versand komplizierter. Wer Waren in andere EU-Mitgliedstaaten verschickt, muss laut der Verordnung in jedem dieser Länder einen bevollmächtigten Vertreter für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Das ist so aufwendig, dass laut Fachberichten erste kleine Händler ihr EU-weites Versandmodell bereits einschränken.
Was davon dein Job ist – und was nicht
Jetzt der Teil, der für dich als Agentur wirklich zählt. Der Großteil der EU-Verpackungsverordnung ist eine operative Pflicht deines Kunden, nicht eine Aufgabe an seiner Website. Das solltest du klar aussprechen, aus einem einfachen Grund: Übernimmst du stillschweigend die Verantwortung für Compliance-Bereiche, die du weder steuern noch prüfen kannst, holst du dir ein Haftungsrisiko ins Haus, das in keinem Website-Budget eingepreist ist.
Nicht dein Job sind die Materialwahl der Verpackung, die LUCID-Registrierung, die Lizenzierung der Mengen, die Konformitätserklärung und die Benennung bevollmächtigter Vertreter im Ausland. Das sind Themen für den Kunden selbst, seine Verpackungslieferanten, seinen Steuerberater oder einen spezialisierten Dienstleister für Verpackungscompliance. Deine ehrlichste und wertvollste Leistung hier ist, das sauber abzugrenzen und den Kunden an die richtige Stelle zu verweisen.
Dort aber, wo die Verpackung auf die Website trifft, wird es sehr wohl deine Baustelle – und zwar an einer Stelle, die viele übersehen: bei den Umweltaussagen im Shop. Formulierungen wie „plastikfreier Versand", „100 % recycelbare Verpackung" oder „klimaneutral verpackt" sind Werbeaussagen. Wenn die Verordnung Recyclingfähigkeit künftig streng definiert und bewertet, werden solche Claims überprüfbar – und eine unbelegte oder falsche Umweltaussage ist ein klassisches Abmahnrisiko nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Hier lohnt der gleiche kritische Blick, den du schon von anderen Werbeaussagen kennst, etwa bei Streichpreisen und Rabattwerbung. Prüfe die grünen Versprechen deiner Kunden im Shop, kläre, ob sie belegbar sind, und dokumentiere das gemeinsam.
Ein zweiter Website-Touchpoint entsteht, wenn dein Kunde auf Mehrweg- oder Rücknahmesysteme setzt: Dann brauchen Produktseiten, Versandinfos und womöglich der Checkout die passenden Hinweise und Abläufe. Das ist Content- und Umsetzungsarbeit – dein Terrain. Dieselbe Logik gilt übrigens für andere Produktpflichten im Shop, etwa die GPSR-Pflichtangaben, die seit Ende 2024 gelten.
So antwortest du deinem Kunden
Zurück zur Mail vom Anfang. Eine ehrliche, kompetente Antwort könnte sinngemäß so lauten: Die neue EU-Verpackungsverordnung betrifft vor allem deine Verpackungen und deine Registrierung, nicht in erster Linie den Shop. Um Materialwahl, LUCID und die Konformitätsnachweise musst du dich mit deinem Verpackungslieferanten und gegebenenfalls einem Compliance-Dienstleister kümmern – da bin ich der falsche Ansprechpartner und will dich nicht in falscher Sicherheit wiegen. Was ich für dich übernehmen kann: Ich prüfe die Umwelt- und Verpackungsaussagen auf deiner Website darauf, ob sie belegbar und abmahnsicher sind, und passe sie an, sobald sich deine Verpackung ändert.
Diese Antwort macht dreierlei richtig. Sie zeigt Kompetenz, sie schützt dich vor fremder Haftung, und sie öffnet trotzdem eine konkrete, bezahlbare Leistung. Genau diese Mischung unterscheidet eine Agentur, die Kunden langfristig hält, von einer, die entweder überfordert nickt oder achselzuckend abwinkt.
Ein Hinweis zum Schluss, weil es hier um konkrete Rechtspflichten geht: Dieser Beitrag gibt einen redaktionellen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einordnung im Einzelfall – besonders bei grenzüberschreitendem Versand oder speziellen Produktgruppen – gehört ein Fachanwalt oder ein spezialisierter Compliance-Dienstleister an den Tisch.
Fazit
Die EU-Verpackungsverordnung ist kein Website-Update, und das ist die wichtigste Botschaft an deine Kunden. Seit dem 12. August 2026 gelten Stoffanforderungen, Konformitätserklärung und das PFAS-Verbot; die sichtbaren Vorgaben zu Kennzeichnung, Leerraum und Recyclingfähigkeit folgen gestaffelt bis 2030. Für dich als Agentur liegt der Wert nicht darin, plötzlich Verpackungsexperte zu sein, sondern die Grenze klar zu ziehen: operative Verpackungspflichten sind Kundensache, überprüfbare Umweltaussagen auf der Website sind deine. Wer diese Linie kennt, berät souverän, vermeidet Haftungsfallen und bleibt für den Kunden der verlässliche Ansprechpartner – auch bei einem Thema, das gar nicht seins ist.
- Die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung EU 2025/40, kurz PPWR) ist seit dem 12. August 2026 anwendbar und gilt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
- Ab dem Stichtag greifen die Stoff- und Nachhaltigkeitsanforderungen, die Konformitätserklärung und ein PFAS-Verbot für Lebensmittelkontaktverpackungen; sichtbare Vorgaben zu Kennzeichnung (2028), Leerraumquote und Recyclingfähigkeit (2030) folgen gestaffelt.
- Die deutsche LUCID-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister bleibt bestehen, es gibt keine Bagatellgrenze, und grenzüberschreitender Versand verlangt bevollmächtigte Vertreter je Mitgliedstaat.
- Verpackungsdesign, Registrierung und Konformitätsnachweise sind Kundenpflichten, nicht Agenturaufgaben - das klar abzugrenzen schützt vor fremder Haftung.
- Der echte Website-Touchpoint sind Umweltaussagen wie 'plastikfrei' oder '100 % recycelbar': Sie werden überprüfbar und sind bei fehlendem Beleg ein UWG-Abmahnrisiko.