Recht & Compliance

GPSR Onlineshop: Pflichtangaben & Abmahnschutz

GPSR Onlineshop: Seit Dezember 2024 gelten neue Pflichtangaben – fehlen Herstellerdaten oder EU-Verantwortlicher, drohen Abmahnungen. Der Praxis-Check.

Dieser Text wurde mit KI erstellt und vor der Veröffentlichung nicht redaktionell geprüft.

Ragnova Team
· 6 Min. Lesezeit
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Ein Kunde ruft an, aufgebracht: In seinem Postfach liegt eine Abmahnung. Ein Mitbewerber hat beanstandet, dass in seinem Onlineshop bei mehreren Produkten der Herstellername fehlt – und verlangt eine Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung. Der Kunde versteht die Welt nicht mehr: Der Shop läuft seit Jahren, die Produkte sind dieselben. Was hat sich geändert? Und weil du die Seite gebaut und in Wartung hast, landet die Frage postwendend bei dir.

Solche Anrufe häufen sich seit Ende 2024. Der Grund ist die europäische Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR. Sie hat die Pflichtangaben in Produktangeboten spürbar erweitert – und Abmahner haben das Thema längst entdeckt. Für kleine Agenturen mit E-Commerce-Kunden ist das kein juristisches Randthema, sondern ein konkretes Haftungs- und Vertrauensrisiko. Wer weiß, worauf es ankommt, macht daraus im besten Fall ein sauberes Wartungspaket. Wer es ignoriert, erklärt dem Kunden später, warum die Abmahnung durchkam.

GPSR Onlineshop: das steckt hinter der Produktsicherheitsverordnung

GPSR steht für „General Product Safety Regulation". Dahinter verbirgt sich die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, die die alte Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 abgelöst hat. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne dass Deutschland sie erst in ein eigenes Gesetz gießen müsste.

Der entscheidende Stichtag ist der 13. Dezember 2024. Seither müssen Produkte, die neu in Verkehr gebracht werden, den Anforderungen der GPSR entsprechen. Anders als beim BFSG oder bei Cookie-Themen gibt es hier keine Übergangsfrist mehr, auf die man sich noch berufen könnte: Die Regeln sind scharf gestellt.

Für wen die GPSR gilt – und für wen nicht

Die Verordnung erfasst grundsätzlich alle Verbraucherprodukte, für die es keine spezielleren Sicherheitsvorschriften gibt. Ausdrücklich ausgenommen sind laut den Fachinformationen der IHK und des Händlerbunds unter anderem Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Organismen, bestimmte Verkehrsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten, bei denen Verbraucher vernünftigerweise keine modernen Sicherheitsstandards erwarten.

Wichtig für die Praxis: Erfasst sind auch gebrauchte, reparierte und aufgearbeitete Produkte. Der Second-Hand-Shop deines Kunden fällt also genauso darunter wie der klassische Neuwarenhandel. Und weil die Pflichten bereits beim Online-Angebot ansetzen, betrifft das jede Produktdetailseite – nicht erst das Paket, das verschickt wird.

Welche Pflichtangaben jetzt in jedes Produktangebot gehören

Der zentrale Hebel für Onlineshops ist Artikel 19 der GPSR. Er schreibt vor, welche Informationen ein Produktangebot im Fernabsatz enthalten muss, bevor der Kunde kauft. Die IT-Recht Kanzlei fasst die Pflichtangaben so zusammen, dass sie klar sichtbar und eindeutig auf der Angebotsseite stehen müssen:

  • Herstellerangaben: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, dazu die Postanschrift und eine elektronische Kontaktadresse (E-Mail oder Website).
  • Verantwortliche Person in der EU: Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, müssen Name, Anschrift und elektronische Kontaktadresse der verantwortlichen Person genannt werden.
  • Produktidentifikation: Produktbild, Produkttyp und weitere Kennungen wie Chargen- oder Seriennummer, soweit vorhanden.
  • Sicherheits- und Warnhinweise: Alle vorgeschriebenen Warnungen und Sicherheitsinformationen – und zwar in einer Sprache, die von den Verbrauchern im jeweiligen Zielmarkt leicht verstanden wird. Für Deutschland heißt das: auf Deutsch.

Das klingt nach einer Kleinigkeit, ist im Shop-Alltag aber Handarbeit. Bei einem Sortiment mit hunderten Artikeln von verschiedenen Herstellern muss jede dieser Angaben gepflegt werden. Genau hier entstehen die Lücken, die Abmahner ausnutzen: Ein einziges Produkt ohne Herstelleradresse reicht als Aufhänger.

Die verantwortliche Person: ohne EU-Adresse kein Verkauf

Der zweite große Baustein ist die „verantwortliche Person", geregelt in Artikel 16 der GPSR in Verbindung mit Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Die Kernregel: Ein Produkt darf in der EU nur angeboten werden, wenn es einen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU gibt, der für die Produktsicherheit geradesteht.

Das kann laut IT-Recht Kanzlei der in der EU niedergelassene Hersteller sein, der Importeur, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder – wenn keiner der anderen greift – ein Fulfilment-Dienstleister mit EU-Sitz. Für Kunden, die Ware direkt aus China oder anderen Drittländern beziehen und weiterverkaufen, ist das der heikelste Punkt. Fehlt eine verantwortliche Person in der EU, darf das Produkt schlicht nicht mehr angeboten werden. Kein noch so schöner Produkttext heilt diesen Mangel.

Für die Beratung deiner Kunden bedeutet das eine unbequeme, aber ehrliche Botschaft: Die GPSR kann Teile eines Sortiments faktisch unverkäuflich machen, solange die Lieferkette nicht sauber dokumentiert ist. Das ist kein Layout-Problem, das du im Theme löst – das ist eine Frage des Einkaufs.

Warum die GPSR für kleine Agenturen zum Abmahnrisiko wird

Die eigentliche Brisanz liegt nicht in den Bußgeldern der Marktüberwachungsbehörden, sondern im Wettbewerbsrecht. Verstöße gegen die GPSR gelten als Verstöße gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln – und damit als abmahnfähig nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Abmahnen dürfen Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände.

Dass das kein theoretisches Risiko ist, dokumentiert die IT-Recht Kanzlei in einem eigenen Beitrag zu Abmahnungen wegen fehlender Herstellerdaten. Die typische Abmahnung zielt genau auf die einfach nachweisbaren Lücken: fehlender Herstellername, keine EU-Kontaktadresse, keine verantwortliche Person. Das lässt sich mit ein paar Klicks im fremden Shop belegen – und genau das macht diese Verstöße für Abmahner so attraktiv.

Für dich als Agentur ist das doppelt relevant. Erstens ist dein Kunde derjenige, der abgemahnt wird und dich fragt, warum. Zweitens stellt sich schnell die Haftungsfrage: Wenn du den Shop betreust und Pflege-Aufgaben übernommen hast, kann der Kunde erwarten, dass du auf solche Änderungen hinweist. Ein sauber formulierter Wartungsvertrag klärt, was zu deinen Leistungen gehört und was nicht – und schützt dich vor der Erwartung, für jede Rechtsänderung automatisch geradezustehen.

Was du im Kundenprojekt konkret umsetzt

Der Weg aus dem Risiko ist weniger dramatisch als die Abmahnung, aber Fleißarbeit. Bewährt hat sich ein Vorgehen in drei Schritten.

1. Bestandsaufnahme im Shop

Verschaffe dir zuerst einen Überblick, welche Produkte überhaupt betroffen sind und wo Angaben fehlen. Bei Shopsystemen wie Shopify oder WooCommerce lassen sich Herstellerangaben meist als eigenes Feld oder über Metadaten pflegen, statt sie in jede Beschreibung von Hand zu tippen. Das spart bei großen Sortimenten enorm Zeit und macht spätere Aktualisierungen wartbar.

2. Datenfelder strukturiert anlegen

Lege für Herstellername, -anschrift, -kontakt und die verantwortliche Person feste Felder an und binde sie einheitlich in die Produktvorlage ein. So erscheinen die Pflichtangaben automatisch an derselben Stelle – und du erkennst sofort, bei welchem Produkt ein Feld leer bleibt. Für die Sicherheits- und Warnhinweise brauchst du die Zulieferung des Kunden; die kannst du nicht erfinden.

3. Lücken beim Kunden einfordern

Fehlende Herstellerdaten und offene Fragen zur verantwortlichen Person musst du beim Kunden anstoßen – schriftlich und nachvollziehbar. Damit dokumentierst du zugleich, dass du deiner Hinweispflicht nachgekommen bist. Das ist im Streitfall Gold wert.

Für die Behörden- und Meldeseite der GPSR – etwa Rückrufe oder Sicherheitswarnungen über das europäische Safety-Business-Gateway – ist in der Regel der Händler selbst verantwortlich, nicht die Agentur. Auch das gehört in ein ehrliches Beratungsgespräch, damit die Erwartungen stimmen.

Aus der Pflicht ein Angebot machen

So unangenehm das Thema für Kunden ist – für dich steckt darin ein handfestes Zusatzgeschäft. Ein einmaliger „GPSR-Check" des Shops mit anschließender Umsetzung ist ein klar umrissenes Paket mit sichtbarem Ergebnis. Kombiniert mit einer laufenden Rechtstexte-Pflege wird daraus ein wiederkehrender Umsatz, wie ihn auch andere Compliance-Themen liefern – von der Altersverifikation im Onlineshop bis zu rechtssicheren Kundenbewertungen.

Der Ton macht dabei die Musik: Verkaufe es nicht als Panikmache, sondern als das, was es ist – eine Absicherung, die deinem Kunden teure Abmahnungen erspart und dir zeigt, dass du seine Seite im Blick behältst.

Ein Hinweis zum Schluss, weil es um konkrete gesetzliche Pflichten geht: Dieser Beitrag ist eine journalistische Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten im Einzelfall – gerade bei der verantwortlichen Person und bei Importen aus Drittländern – gehört ein spezialisierter Anwalt oder eine Fachkanzlei ins Boot, bevor der Shop live bleibt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die GPSR (Verordnung EU 2023/988) gilt unmittelbar seit dem 13. Dezember 2024 – ohne Übergangsfrist und auch für gebrauchte und aufgearbeitete Produkte.
  • Nach Art. 19 muss jedes Online-Produktangebot Herstellerangaben, die verantwortliche Person in der EU, eine Produktidentifikation und Warnhinweise enthalten.
  • Ohne eine verantwortliche Person mit EU-Sitz (Art. 16) darf ein Produkt gar nicht mehr angeboten werden – das kann Teile eines Sortiments unverkäuflich machen.
  • Verstöße sind über das UWG abmahnfähig; fehlende Herstellerdaten sind der häufigste und leicht nachweisbare Anlass für Abmahnungen.
  • Für Agenturen ist ein strukturierter GPSR-Check plus laufende Pflege ein klar umrissenes Wartungs- und Zusatzgeschäft.
#GPSR#Produktsicherheitsverordnung#Onlineshop#Abmahnung#Agentur
Quellen
  1. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) — EUR-Lex / Amtsblatt der EU · 2023-05-10
  2. Produktsicherheitsverordnung: Die wichtigsten Händlerpflichten (Art. 19, Art. 16) — IT-Recht Kanzlei · 2025-01-15
  3. Achtung Abmahnung: fehlende Herstellerdaten nach GPSR — IT-Recht Kanzlei · 2025-02-20
  4. Produktsicherheitsverordnung (GPSR) – Das musst du jetzt wissen — Händlerbund · 2025-01-10
  5. Allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 – Stichtag 13.12.2024 — IHK Regensburg · 2024-11-20
  6. Produktsicherheitsverordnung der EU: Alles zur GPSR — TÜV SÜD · 2024-12-01

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