Ein Kunde ruft an, sichtlich stolz: Er habe über die Jahre 800 Visitenkarten gesammelt, dazu alle Kontakte aus seinem LinkedIn-Netzwerk exportiert – jetzt solle die Agentur bitte einen schönen Newsletter aufsetzen und „einfach mal an alle" schicken. Was nach einem harmlosen Einstieg ins E-Mail-Marketing klingt, ist in Wahrheit die zuverlässigste Methode, eine Abmahnung zu produzieren. Denn eine gesammelte Adresse ist noch lange keine Erlaubnis, an sie zu werben.
Für kleine Agenturen ist der Newsletter ein dankbares Zusatzgeschäft: einmal sauber aufgesetzt, läuft er, und die Betreuung lässt sich als wiederkehrende Leistung abrechnen. Aber das Fundament muss stimmen, sonst haftet am Ende womöglich dein Kunde – und der Ärger landet trotzdem bei dir. Dieser Beitrag zeigt dir, was du wissen musst, um einen Newsletter rechtssicher aufzusetzen: die eine Grundregel, das technische Verfahren, das im Streitfall zählt, den schmalen legalen Pfad ohne Einwilligung und ein BGH-Urteil von 2025, das die Lage spürbar entspannt hat – aber nicht so, wie viele denken. Vorab: Das ist eine journalistische Einordnung, keine Rechtsberatung.
Warum „Newsletter rechtssicher" mehr ist als ein Anmeldeformular
Viele glauben, mit dem Einbau eines hübschen Anmeldefelds und eines Newsletter-Tools sei die Sache erledigt. Tatsächlich entscheidet sich die Rechtssicherheit an zwei ganz anderen Fragen: Durfte ich diese Person überhaupt anschreiben, und kann ich das im Zweifel beweisen? Das eine ist Wettbewerbsrecht, das andere Datenschutz – und beide greifen bei jeder einzelnen Werbe-Mail ineinander.
Das ist der Grund, warum ein Newsletter, der technisch perfekt aussieht, rechtlich eine Zeitbombe sein kann. Wer die Herkunft seiner Adressen nicht sauber dokumentiert, steht bei einer Beschwerde mit leeren Händen da. Und weil du als Agentur diejenige bist, die den Prozess einrichtet, bist du auch diejenige, die ihn richtig einrichten muss. Genau hier liegt dein Mehrwert gegenüber dem Kunden, der „einfach mal an alle" schicken will.
Die Grundregel: ohne ausdrückliche Einwilligung keine Werbe-Mail
Der Ausgangspunkt ist unbequem klar. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung per elektronischer Post – dazu zählt der Newsletter – ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung und damit unzulässig. „Ausdrücklich" heißt: aktiv und bewusst, nicht stillschweigend unterstellt. Ein vorangekreuztes Kästchen genügt nicht, ein „Wer nicht widerspricht, ist einverstanden" ebenso wenig.
Wie streng die Gerichte das nehmen, hat das Amtsgericht Düsseldorf im November 2025 noch einmal bestätigt. In seinem Urteil (Az. 23 C 120/25) stellte es klar, dass aus einer Vernetzung oder einem Kontakt auf einer Social-Media-Plattform wie LinkedIn „ohne Weiteres keine ausdrückliche Einwilligung in E-Mail-Werbung abgeleitet werden" kann. Wer also seine LinkedIn-Kontakte exportiert und anschreibt, handelt nach dieser Rechtsprechung rechtswidrig – die berufliche Vernetzung ist eben keine Werbeerlaubnis. Dieselbe Logik gilt für gekaufte Adresslisten, für Kontakte aus einem Gewinnspiel ohne klaren Werbebezug und für die Visitenkarten aus der Schublade.
Double-Opt-In: der Nachweis, der im Streitfall zählt
Angenommen, jemand trägt sich freiwillig in das Anmeldeformular ein – reicht das? Rechtlich brauchst du nicht nur die Einwilligung, du musst sie auch nachweisen können. Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt ausdrücklich, dass der Verantwortliche die erteilte Einwilligung belegen kann. Und genau hier kommt das Double-Opt-In-Verfahren ins Spiel, das sich als anerkannter Standard etabliert hat.
Beim Double-Opt-In trägt sich der Interessent zunächst ein (erster Schritt) und erhält dann eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Link, den er anklicken muss, um die Anmeldung abzuschließen (zweiter Schritt). Das hat einen doppelten Nutzen: Es stellt sicher, dass die Adresse wirklich dem Anmeldenden gehört und niemand fremde Personen einträgt – und es erzeugt einen protokollierbaren Nachweis mit Zeitstempel, dass die Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Für dich als Agentur bedeutet das eine klare Umsetzungsregel: Das Newsletter-Tool muss den Anmeldezeitpunkt, die IP oder einen vergleichbaren Nachweis und den Bestätigungsklick speichern und exportierbar halten. Ohne diese Protokollierung ist die schönste Einwilligung im Ernstfall wertlos.
Ein Randdetail, das oft übersehen wird: Die Bestätigungs-E-Mail selbst darf keine Werbung enthalten. Sie ist eine reine Verfahrensmail – ein „Bitte bestätige deine Anmeldung" mit Produktanpreisungen kann bereits als unzulässige Werbung gewertet werden.
Die Bestandskundenausnahme: der schmale legale Pfad ohne Einwilligung
Es gibt einen Weg, bestehende Kunden auch ohne separate Newsletter-Einwilligung anzuschreiben – aber er ist enger, als die meisten denken. § 7 Abs. 3 UWG erlaubt E-Mail-Werbung an Bestandskunden nur, wenn vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Fällt eine weg, greift die Ausnahme nicht.
Erstens muss die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhoben worden sein – der reine Kontakt eines Interessenten reicht nicht. Zweitens darf nur für eigene, ähnliche Produkte oder Dienstleistungen geworben werden; ein Fahrradhändler darf für Zubehör werben, aber nicht für Versicherungen. Drittens darf der Kunde der Nutzung nicht widersprochen haben. Und viertens muss er bereits bei der Erhebung der Adresse und bei jeder einzelnen Verwendung klar und deutlich auf sein kostenloses Widerspruchsrecht hingewiesen worden sein.
In der Praxis scheitert die Ausnahme meist an der „Ähnlichkeit" der Produkte oder daran, dass der Widerspruchshinweis bei der Erhebung fehlte. Für deine Kunden heißt das: Die Bestandskundenausnahme ist kein Freibrief für die alte Adressdatenbank, sondern ein eng definierter Sonderfall. Wer auf Nummer sicher gehen will, holt auch von Bestandskunden eine saubere Einwilligung ein.
Was das BGH-Urteil von 2025 geändert hat – und was nicht
Anfang 2025 sorgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs für Erleichterung bei allen, die sich vor Massenklagen fürchten. Am 28. Januar 2025 entschied der BGH (Az. VI ZR 109/23), dass der einmalige oder gelegentliche Erhalt einer unerwünschten Werbe-E-Mail keinen automatischen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet. Wer Schadensersatz will, muss eine „erhebliche Beeinträchtigung" darlegen – der bloße Ärger über eine einzelne Mail genügt dafür nicht.
Das ist eine gute Nachricht, aber sie wird leicht missverstanden. Das Urteil betrifft ausschließlich die Frage des Geldersatzes für den Empfänger. Es sagt nichts darüber aus, ob die Mail zulässig war. Der Unterlassungsanspruch bleibt unberührt: Wer unerlaubt wirbt, kann weiterhin abgemahnt werden und muss die Werbung unterlassen – samt der damit verbundenen Anwalts- und Verfahrenskosten. Die Grundregel „ohne Einwilligung keine Werbe-Mail" gilt also unverändert. Der BGH hat lediglich einem bestimmten Geschäftsmodell den Wind aus den Segeln genommen, das aus jeder technischen Verfehlung sofort eine Geldforderung machen wollte. Für die Praxis deines Kunden ändert sich damit nichts an der Pflicht, es von Anfang an richtig zu machen.
Was du für Kunden konkret umsetzt
Aus all dem ergibt sich eine überschaubare Liste, die du bei jedem Newsletter-Projekt einmal sauber durchziehst. Richte die Anmeldung als Double-Opt-In ein und sorge dafür, dass das Tool jeden Anmeldevorgang protokolliert und exportierbar hält. Verwende keine gekauften Listen, keine LinkedIn-Exporte und keine alten Kontaktdatenbanken ohne belegbare Einwilligung. Weise am Anmeldeformular klar auf den Zweck hin und verlinke die Datenschutzerklärung. Sorge dafür, dass jede Aussendung einen funktionierenden, einfachen Abmeldelink und ein korrektes Impressum enthält.
Zwei Punkte gehören zusätzlich auf deine Agenda, weil sie über Erfolg und Rechtssicherheit mitentscheiden. Zum einen die Zustellbarkeit: Ein Newsletter, der im Spam landet, ist rausgeworfenes Geld – warum du dafür SPF, DKIM und DMARC brauchst, liest du im Beitrag zur E-Mail-Zustellbarkeit. Zum anderen der Anbieter: Läuft das Newsletter-Tool auf US-Servern, brauchst du einen Auftragsverarbeitungsvertrag und musst den Datentransfer im Blick behalten – die Hintergründe dazu haben wir unter US-Cloud und DSGVO aufgeschrieben. Und weil das Anmeldeformular oft externe Skripte lädt, lohnt ein Blick in unseren Beitrag dazu, wie du externe Dienste DSGVO-konform einbindest.
Fazit: Sauber aufgesetzt statt schnell verschickt
Der Newsletter ist kein rechtliches Minenfeld, wenn man die wenigen klaren Regeln kennt. Die Einwilligung muss ausdrücklich sein, das Double-Opt-In macht sie beweisbar, die Bestandskundenausnahme bleibt ein enger Sonderfall, und das BGH-Urteil von 2025 nimmt zwar den Druck bei Schadensersatzforderungen, ändert aber nichts an der Grundpflicht. Für dich als Agentur ist das eine gute Ausgangslage: Wenn du den Prozess von Anfang an sauber aufsetzt, verkaufst du deinem Kunden nicht nur einen Newsletter, sondern die Sicherheit, ihn ruhigen Gewissens verschicken zu können. Das ist ein Unterschied, den viele Wettbewerber nicht bieten – und ein guter Grund, warum Kunden bei dir bleiben.
- Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Newsletter-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung – vorangekreuzte Kästchen oder stillschweigendes Einverständnis genügen nicht.
- Das AG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2025, Az. 23 C 120/25) stellte klar: Ein LinkedIn-Kontakt ist keine Einwilligung in E-Mail-Werbung.
- Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt den Nachweis der Einwilligung – das Double-Opt-In mit protokolliertem Bestätigungsklick ist der anerkannte Weg, ihn zu erbringen.
- Die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG greift nur, wenn alle vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind – sie ist kein Freibrief für alte Adresslisten.
- Das BGH-Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 109/23) schließt automatischen Schadensersatz für einzelne Werbe-Mails aus – der Unterlassungsanspruch und die Abmahngefahr bleiben aber bestehen.