Recht & Compliance

Kündigungsbutton: das gilt nach dem BGH 2026

Der Kündigungsbutton ist Pflicht – und der BGH verschärft 2026 die Regeln. Was für Kundenseiten mit Abos und Verträgen gilt und wo Abmahnungen drohen.

Dieser Text wurde mit KI erstellt und vor der Veröffentlichung nicht redaktionell geprüft.

Ragnova Team
· 6 Min. Lesezeit
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Ein Kunde ruft an: Er betreibt ein kleines Fitnessstudio, seit dem letzten Relaunch kann man die Mitgliedschaft bequem online abschließen – und jetzt liegt eine Abmahnung im Briefkasten, weil auf der Website kein Kündigungsbutton zu finden ist. Solche Anrufe häufen sich. Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich der Vorschrift 2025 deutlich ausgeweitet und im Juli 2026 nachgelegt. Für dich als Agentur heißt das: Der Kündigungsbutton ist längst kein Thema mehr allein für Stromversorger und Streaming-Dienste, sondern für einen wachsenden Teil deiner Kundenprojekte – vom Vereinsportal über den Mitgliederbereich bis zum kleinen SaaS.

Dieser Beitrag ordnet ein, wann der Kündigungsbutton Pflicht ist, wie die beiden aktuellen BGH-Urteile die Anforderungen verschärfen und was du bei jedem Kundenprojekt mit Online-Verträgen prüfen solltest. Vorweg der notwendige Hinweis: Das ist eine fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Pflichten im Einzelfall gehört eine anwaltliche Prüfung dazu.

Kündigungsbutton nach § 312k BGB: wann er Pflicht ist

Die Rechtsgrundlage ist § 312k BGB, seit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Die Vorschrift verlangt einen Kündigungsbutton immer dann, wenn ein Unternehmer Verbrauchern ermöglicht, online ein Dauerschuldverhältnis über eine entgeltliche Leistung abzuschließen. Klassische Fälle sind laut eRecht24 Strom- und Gaslieferverträge, Fitnessstudio-Mitgliedschaften und Abonnements aller Art – vom Streaming-Dienst bis zur App.

Entscheidend ist ein oft übersehener Punkt: Die Pflicht gilt nicht nur für Verträge, die online abgeschlossen wurden. Sie greift auch für Altverträge von vor dem 1. Juli 2022 und sogar für offline geschlossene Verträge, sofern der Anbieter eine Online-Kündigung überhaupt anbietet. Wer also auf der Website seines Kunden eine Möglichkeit einbaut, laufende Verträge zu kündigen, löst damit den kompletten Pflichtenkatalog aus.

Für welche Kundenprojekte das relevant wird

Für dich als Agentur lohnt sich der weite Blick. Betroffen sind nicht nur die offensichtlichen Abo-Modelle. Auch ein Mitgliederbereich mit Jahresbeitrag, ein Buchungssystem mit fortlaufendem Vertrag, eine Software-as-a-Service-Lösung mit monatlicher Zahlung oder ein Zeitschriften-Abo im Shop deines Kunden können unter die Vorschrift fallen. Immer dann, wenn eine dauerhafte, entgeltliche Leistung online abgeschlossen werden kann, gehört der Kündigungsbutton auf die Prüfliste.

Der umgekehrte Fall ist ebenso wichtig, damit du Kunden nicht unnötig verunsicherst: Für reine Einmalkäufe ohne fortlaufende Leistung – der klassische Bestellvorgang im Shop – gilt die Pflicht nicht. Auch Verträge mit besonderer gesetzlicher Formvorschrift, etwa Darlehensverträge, sind ausgenommen. Die Kunst liegt darin, die Grenze sauber zu ziehen, statt pauschal jedem Kunden einen Button zu verkaufen oder das Thema reflexhaft abzutun.

Die technische Zwei-Schritt-Struktur

Das Gesetz schreibt keinen einzelnen Klick vor, sondern einen klaren zweistufigen Ablauf. Die erste Schaltfläche muss gut sichtbar mit einer eindeutigen Formulierung beschriftet sein – das Gesetz nennt Worte wie „Verträge hier kündigen". Ein Klick darauf führt den Nutzer direkt zu einer Bestätigungsseite. Dort trägt der Verbraucher die nötigen Angaben ein und schließt die Kündigung mit einer zweiten Schaltfläche ab, etwa mit der Beschriftung „jetzt kündigen".

Nach dem Absenden muss der Anbieter den Zugang und den Zeitpunkt der Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen, üblicherweise per E-Mail. Der Verbraucher wiederum muss seine Kündigungserklärung mitsamt Datum und Uhrzeit speichern können. Diese Nachweiskette ist kein Beiwerk, sondern Teil der Pflicht.

Die Beschriftung ist kein Detail

Ein Punkt, an dem in der Praxis viel schiefgeht, ist die Wortwahl auf den Buttons. Das Gesetz verlangt eine gut lesbare, eindeutige Beschriftung, aus der klar hervorgeht, dass hier gekündigt wird. Kreative Umschreibungen, verschachtelte Formulierungen oder ein Button, der optisch untergeht, während das „Bleib-Angebot" daneben leuchtet, sind ein vermeidbares Risiko. Genauso wichtig: Der Weg zur Bestätigungsseite muss ein einziger Klick sein, nicht ein Pfad durch mehrere Menüs. Je näher die Umsetzung am schlichten Gesetzeswortlaut bleibt, desto weniger Angriffsfläche bietet sie.

Erreichbarkeit: die häufigste Baustelle

Beide Schaltflächen müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht erreichbar sein. In der Praxis heißt das: Der Button gehört an eine Stelle, die jeder ohne Suchen findet – etwa in den Footer oder gut sichtbar auf einer eigenen Seite. Ein häufiger Fehler ist, den Kündigungsbereich hinter einem Login zu verstecken. Genau das ist unzulässig. Das Landgericht Köln hat laut eRecht24 klargestellt, dass zwar einfache Angaben wie E-Mail-Adresse oder Vor- und Nachname abgefragt werden dürfen, darüber hinausgehende Hürden – etwa eine Passwortabfrage, bevor man überhaupt zur Bestätigungsseite gelangt – den Prozess aber unzulässig erschweren.

Was der BGH 2025 und 2026 verschärft hat

Wer glaubt, das Thema sei mit der Ersteinrichtung erledigt, unterschätzt die Dynamik der Rechtsprechung. Gleich zwei BGH-Urteile haben die Anforderungen zuletzt spürbar verschärft.

2025: Auch die Einmalzahlung zählt

Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Aktenzeichen I ZR 161/24) hat der BGH den Anwendungsbereich erweitert. Nach der Einordnung der Kanzlei Noerr muss ein Kündigungsbutton auch dann bereitstehen, wenn der Kunde nur einmal zahlt oder ein befristeter Vertrag automatisch endet. Der Grund: Ein Dauerschuldverhältnis setzt keine laufenden Zahlungen voraus, sondern eine fortwährende Leistung des Unternehmers über die Vertragslaufzeit. Eine „Kostenfalle" könne auch bei Einmalzahlung entstehen. Für die Praxis bedeutet das, dass noch mehr Vertragsmodelle deiner Kunden unter die Pflicht fallen als bisher angenommen.

2026: Keine Ablenkung auf der Bestätigungsseite

Noch frischer und für die Gestaltung besonders relevant ist das Urteil vom 16. Juli 2026 (Aktenzeichen I ZR 200/25). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Fitnessstudio-Kette FitX, die auf ihrer Bestätigungsseite prominent einen Button zum Pausieren des Vertrags neben die eigentliche Kündigung gestellt hatte. Der BGH entschied laut beck-aktuell, dass § 312k BGB den Inhalt der Bestätigungsseite abschließend regelt: Sie darf keine weiteren Angebote oder Informationen enthalten.

Damit sind Pausierungs-, Downgrade- oder Rabattangebote, sogenannte Bleib-Angebote und andere Ablenkungselemente auf der Kündigungsseite tabu. Anders als die Vorinstanz hielt der BGH es dabei nicht für eine Frage der optischen Aufdringlichkeit – unzulässig ist schlicht jeder Inhalt, der über die gesetzliche Vorgabe hinausgeht. vzbv-Vorständin Ramona Pop fasste es so zusammen: „Wer auf den Kündigungsbutton klickt, muss auch wirklich kündigen können – ohne Ablenkung, ohne Umwege, ohne Tricks." Diese Linie passt in ein größeres Bild: Auch der Digital Fairness Act nimmt manipulative Dark Patterns im Onlineshop ins Visier.

Was passiert, wenn der Button fehlt oder klemmt

Die Rechtsfolgen sind unangenehm konkret. Fehlt der Kündigungsbutton oder ist er fehlerhaft eingebunden, können Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen – die vereinbarte Mindestlaufzeit läuft dann ins Leere. Das kann im Ernstfall zu einer regelrechten Kündigungswelle führen, weil der Prozess plötzlich für alle einfacher wird.

Hinzu kommt das Abmahnrisiko. Eine fehlende oder erschwerte Online-Kündigung gilt als wettbewerbswidrig, sodass Verbraucher- und Wettbewerbsverbände sowie Mitbewerber abmahnen können. Dass das kein theoretisches Risiko ist, zeigt ein Beispiel aus der Vergangenheit: Bereits im Oktober 2023 mahnte die Verbraucherzentrale laut eRecht24 auf einen Schlag 85 Unternehmen ab, die keinen Kündigungsbutton bereitgestellt hatten.

Deine Checkliste für den nächsten Kundentermin

Aus alldem lässt sich ein schlanker Prüfablauf machen, den du bei jedem Projekt mit Online-Verträgen durchgehst. Zuerst die Grundfrage: Kann bei diesem Kunden online ein laufender, entgeltlicher Vertrag abgeschlossen oder gekündigt werden? Falls ja, brauchst du die vollständige Kündigungsstrecke.

Prüfe dann, ob die erste Schaltfläche eindeutig beschriftet und ohne Login-Zwang erreichbar ist, etwa im Footer. Kontrolliere, ob sie direkt auf eine Bestätigungsseite führt, die ausschließlich das Kündigungsformular zeigt – ohne Pausier-, Rabatt- oder Bleib-Angebote. Stelle sicher, dass dort nur einfache Angaben wie Name und E-Mail nötig sind. Und schließlich: dass nach dem Absenden automatisch eine Bestätigung in Textform verschickt wird und der Kunde seine Erklärung speichern kann.

Diese Prüfung dauert wenige Minuten, verhindert aber teure Abmahnungen und positioniert dich als jemand, der die Rechtslage nüchtern beherrscht. Genau daraus lässt sich eine wiederkehrende Leistung machen – ein regelmäßiger Rechts- und Technik-Check gehört ohnehin in jeden Wartungsvertrag. Denn eines zeigen die beiden BGH-Urteile deutlich: Was heute sauber eingebaut ist, kann durch das nächste Urteil zur Baustelle werden. Wer das im Blick behält, verkauft Kunden keine Angst, sondern Verlässlichkeit.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB ist Pflicht, sobald Verbraucher online ein laufendes, entgeltliches Vertragsverhältnis abschließen oder kündigen können – das betrifft weit mehr als nur Streaming und Strom.
  • Der BGH hat die Pflicht 2025 (I ZR 161/24) auf Verträge mit Einmalzahlung und befristete Verträge ausgeweitet: Entscheidend ist die fortwährende Leistung, nicht die laufende Zahlung.
  • Seit dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25, FitX) darf die Bestätigungsseite keine Ablenkung enthalten – Pausier-, Rabatt- oder Bleib-Angebote sind unzulässig.
  • Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft, können Kunden jederzeit fristlos kündigen; zusätzlich drohen Abmahnungen durch Verbände und Mitbewerber.
  • Für Agenturen wird die Kündigungsstrecke zum festen Prüfpunkt bei jedem Projekt mit Online-Verträgen – und zum wiederkehrenden Bestandteil des Wartungsvertrags.
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Quellen
  1. § 312k BGB – Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr — Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · 2022-07-01
  2. Wann für Unternehmen ein fehlender Kündigungsbutton zur Abmahnung führt — eRecht24 · 2026
  3. Kündigungsbutton im Onlinevertrieb: Neue Rechtsprechung des BGH — Noerr · 2025
  4. Online-Kündigung: Bestätigungsseite muss ablenkungsfrei bleiben (BGH I ZR 200/25) — beck-aktuell (Verlag C.H.BECK) · 2026-07-16
  5. Kündigen ohne Tricks — Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) · 2026
  6. Online-Kündigung: BGH verbietet Ablenkungsangebote auf der Bestätigungsseite — Rechtsanwaltskanzlei Kotz · 2026

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