Ein Kunde leitet dir eine E-Mail weiter, Betreff „Abmahnung". Ein Mitbewerber beanstandet, dass im Footer seiner Website noch immer ein Link zur „OS-Plattform" der EU steht – zu einer Seite, die es seit dem Sommer 2025 gar nicht mehr gibt. Der Kunde ist irritiert: Den Link hattest du ihm damals eingebaut, weil er Pflicht war. Genau das ist das Tückische an Rechtstexten auf Websites: Was gestern korrekt war, kann heute abmahnfähig sein.
Impressum und Datenschutzerklärung sind die beiden Texte, die auf jeder von dir gebauten Kundenseite stehen – und die trotzdem oft aus einem alten Projekt kopiert und dann vergessen werden. Beide beruhen auf unterschiedlichen Gesetzen, beide ändern sich, und bei beiden landet der Ärger im Zweifel bei dir. Dieser Beitrag ordnet ein, was 2026 wirklich verlangt wird, welcher Link gerade zur Falle geworden ist und wie du das Thema aus der Bastelecke holst. Das ist eine journalistische Einordnung, keine Rechtsberatung – bei konkreten Pflichten gehört ein Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragter ins Boot.
Impressum und Datenschutzerklärung: zwei Texte, zwei Gesetze
Der häufigste Denkfehler ist, beide Dokumente in einen Topf zu werfen. Das Impressum beantwortet die Frage „Wer steckt hinter dieser Seite?" und beruht auf dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das im Mai 2024 das alte Telemediengesetz abgelöst hat. Die inhaltlichen Anforderungen sind dabei weitgehend gleich geblieben – nur die Fundstelle heißt jetzt § 5 DDG statt § 5 TMG.
Die Datenschutzerklärung beantwortet eine andere Frage: „Was passiert mit meinen Daten?" Sie beruht auf Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung und ist damit europäisches Recht. Wichtig für die Praxis: Beide Texte müssen getrennt und jeweils leicht erreichbar sein. Ein Impressum, das die Datenschutzerklärung ersetzen soll, oder eine Datenschutzerklärung ohne vollständiges Impressum – beides genügt der Rechtslage nicht. Als Faustregel gilt, dass beide von jeder Unterseite aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein müssen, üblicherweise über eindeutig benannte Links im Footer.
Was ins Impressum gehört – § 5 DDG im Überblick
Der Pflichtkatalog des § 5 DDG ist überschaubar, aber jede Lücke ist ein Angriffspunkt. Ins Impressum gehören der vollständige Name und die ladungsfähige Anschrift – bei einer GmbH oder UG also Firmenname, Rechtsform, die Geschäftsführung und die tatsächliche Postadresse, kein Postfach. Dazu kommen Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, in der Praxis eine E-Mail-Adresse und ein weiterer Weg wie Telefonnummer oder Kontaktformular.
Ist das Unternehmen im Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen, müssen Registergericht und Registernummer genannt werden. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, gibt sie an. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten – etwa im Handwerk, bei Maklern oder in der Gastronomie mit bestimmten Konzessionen – kommt die zuständige Aufsichtsbehörde hinzu. Reglementierte Berufe wie Ärzte, Anwälte oder Steuerberater müssen außerdem Kammer, Berufsbezeichnung und die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen aufführen. Und sobald eine Seite journalistisch-redaktionelle Inhalte anbietet, verlangt § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags zusätzlich einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift.
Für die meisten deiner Kunden – Handwerksbetriebe, kleine Dienstleister, lokale Läden – ist der Kern also: Name, Rechtsform, Anschrift, Kontakt, Register und Umsatzsteuer-ID. Klingt banal, aber gerade der Umzug in ein neues Büro oder der Wechsel der Rechtsform von Einzelunternehmen zur GmbH macht bestehende Impressen unbemerkt falsch.
Der tote Link: OS-Plattform seit Juli 2025 abgeschaltet
Hier liegt die aktuellste Änderung, die viele Websites noch nicht nachvollzogen haben. Jahrelang mussten Online-Händler und viele Dienstleister im Impressum auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) verlinken. Diese Plattform wurde zum 20. Juli 2025 endgültig eingestellt; die zugrunde liegende ODR-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vollständig aufgehoben. Damit ist die Pflicht, den Link und den Hinweistext bereitzuhalten, ersatzlos entfallen.
Das Kuriose: Aus der einstigen Pflicht ist ein Risiko geworden. Ein Link, der ins Leere führt, kann nach Einschätzung mehrerer Kanzleien als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts gewertet werden – also genau der Vorwurf, vor dem der Link früher schützen sollte. Die Kanzlei WBS spricht von der Umkehrung der Lage aus dem Jahr 2016, als das Fehlen des Links massenhaft abgemahnt wurde. Für dich heißt das: den Hinweis samt Link aus Impressum, AGB, Footer, E-Mail-Signaturen und Marktplatz-Profilen entfernen. Was hingegen bleibt, sind die Pflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – Unternehmen ab einer bestimmten Größe müssen weiterhin angeben, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.
Das ist ein Musterbeispiel dafür, warum kopierte Rechtstexte gefährlich sind. Wer heute einen Textbaustein aus einem Projekt von 2023 übernimmt, schleppt eine Pflicht mit, die inzwischen zur Abmahnfalle geworden ist.
Die Datenschutzerklärung: Art. 13 DSGVO verlangt mehr als viele denken
Während das Impressum ein statischer Steckbrief ist, ist die Datenschutzerklärung ein lebendes Dokument. Sie muss offenlegen, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist und – falls vorhanden – wer als Datenschutzbeauftragter benannt wurde. Sie muss für jede Verarbeitung den Zweck und die Rechtsgrundlage nennen, etwa Einwilligung, Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse. Hinzu kommen die Empfänger der Daten, geplante Übermittlungen in Drittländer, die Speicherdauer und der vollständige Katalog der Betroffenenrechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Der Punkt, an dem die meisten Websites scheitern, ist die Vollständigkeit. Jeder eingebundene Dienst, der Daten verarbeitet, muss auftauchen: das Kontaktformular, der Newsletter, das Analyse-Tool, eingebettete Karten, Schriftarten oder ein Chatbot. Genau deshalb ist die Datenschutzerklärung kein Text, den man einmal schreibt und vergisst – sie muss mitwachsen, sobald du der Seite eine neue Funktion hinzufügst. Welche externen Dienste dabei überhaupt eine Einwilligung brauchen, haben wir im Beitrag zu externen Diensten DSGVO-konform einbinden im Detail beschrieben, und warum die dazugehörigen Cookie-Banner 2026 nicht verschwinden, im Beitrag zur Cookie-Banner-Pflicht.
Wie ernst die Lage ist, zeigt die anhaltende Abmahnwelle rund um Google Fonts. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof im Jahr 2025 Fragen zur Zulässigkeit der massenhaft ausgesprochenen Abmahnungen vorgelegt – ein Zeichen dafür, dass die Gerichte hier noch längst nicht am Ende sind. Unabhängig vom Ausgang gilt: Eine Datenschutzerklärung, die einen Dienst verschweigt, den die Seite tatsächlich lädt, ist angreifbar. An dieser Stelle zahlt sich aus, wenn die eingesetzten Werkzeuge gut dokumentiert sind und sauber in der EU verarbeiten – von der Analyse-Lösung bis zu einem belegorientierten Chatbot wie Ragnova –, weil sich die nötigen Angaben dann klar und nachvollziehbar in die Erklärung übernehmen lassen.
Wer haftet – und warum das deine Agentur betrifft
Rechtlich verantwortlich für Impressum und Datenschutzerklärung ist der Betreiber der Website, also dein Kunde. In der Praxis aber liest kaum ein Handwerksbetrieb das DDG, sondern verlässt sich darauf, dass „die Agentur das schon richtig gemacht hat". Wenn du Rechtstexte einbaust, ohne die Verantwortung klar zu regeln, entsteht eine gefährliche Grauzone: Der Kunde denkt, du haftest; du denkst, es ist sein Text.
Zwei Konsequenzen ergeben sich daraus. Erstens solltest du niemals fertige Rechtstexte selbst formulieren und als verbindlich ausgeben – das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Der saubere Weg führt über anwaltlich gepflegte Generatoren oder direkt über einen Fachanwalt, dessen Texte du technisch einbaust. Zweitens gehört in jeden Vertrag ein klarer Satz dazu, wer die Rechtstexte liefert, wer sie aktuell hält und was passiert, wenn sich die Rechtslage ändert. Das schützt dich – und schafft die Grundlage für ein Angebot.
So machst du Rechtstexte zum Wartungsbaustein
Der OS-Plattform-Fall zeigt es exemplarisch: Rechtstexte veralten, ohne dass jemand etwas tut. Genau darin liegt die Chance für kleine Agenturen. Ein jährlicher Rechtstext-Check – gehören alle eingebundenen Dienste in die Datenschutzerklärung, stimmen die Impressumsangaben nach Umzug oder Rechtsformwechsel noch, sind überholte Pflichthinweise entfernt – ist ein überschaubarer Aufwand mit hohem Nutzen für den Kunden.
Verpackt in einen Wartungsvertrag wird daraus ein wiederkehrender Umsatz, der sich gut begründen lässt: Du schützt den Kunden vor Abmahnungen, und du bist ohnehin derjenige, der weiß, welche Skripte und Dienste auf der Seite laufen. Dasselbe Prinzip greift bei technischer Pflege, wie wir es für die WordPress-Wartung als Agentur-Standbein beschrieben haben. Wer den toten OS-Link bei allen Bestandskunden proaktiv entfernt und das als Service kommuniziert, macht aus einer lästigen Gesetzesänderung einen Anlass, den eigenen Wert zu zeigen. Genau das unterscheidet den Dienstleister, der Seiten baut, vom Partner, auf den sich ein Betrieb verlässt.
- Impressum und Datenschutzerklärung beruhen auf verschiedenen Gesetzen (§ 5 DDG bzw. Art. 13 DSGVO), müssen getrennt geführt und von jeder Unterseite leicht erreichbar sein.
- Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet und die ODR-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben – der alte Pflicht-Link ist jetzt entbehrlich und kann als irreführend abgemahnt werden.
- Eine Datenschutzerklärung muss jeden datenverarbeitenden Dienst nennen (Formular, Newsletter, Analyse, Karten, Schriftarten, Chatbot) und mit jeder neuen Funktion aktualisiert werden.
- Verantwortlich ist der Website-Betreiber, doch in der Praxis erwartet der Kunde die korrekte Umsetzung von der Agentur – vertraglich klar regeln, wer Texte liefert und aktuell hält.
- Ein jährlicher Rechtstext-Check lässt sich als wiederkehrender Wartungsbaustein anbieten und schützt Kunden vor Abmahnungen.