„Habt ihr dafür eigentlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag?" Dieser eine Satz kann ein entspanntes Kundengespräch in Sekunden kippen. Er kommt inzwischen häufiger – von Kunden mit eigener Datenschutzabteilung, von deren Anwältinnen, manchmal vom Datenschutzbeauftragten eines Vereins. Und wenn du gerade dabei bist, für genau diesen Kunden Support-Anfragen durch ChatGPT laufen zu lassen oder einen Chatbot mit echten Kundendaten zu füttern, ist die ehrliche Antwort oft: „Äh – gute Frage."
Genau hier liegt eine der am häufigsten übersehenen Datenschutz-Lücken in kleinen Agenturen. KI-Tools sind schnell eingeführt: Account anlegen, API-Key holen, loslegen. Der rechtliche Unterbau – wer verarbeitet hier eigentlich wessen Daten in wessen Auftrag – bleibt dabei gern liegen. Dieser Beitrag erklärt, wann du für KI-Tools einen AVV brauchst, welche drei Rollen du sauber auseinanderhalten musst und wie du die Lücke schließt, bevor ein Kunde sie findet.
Ein wichtiger Hinweis vorab: Das hier ist eine journalistische Einordnung, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Pflichten für dein Geschäft hilft im Zweifel eine Fachanwältin für IT-Recht oder ein Datenschutzbeauftragter.
Warum du einen AVV für KI-Tools brauchst
Der Kern steckt in Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung. Immer dann, wenn jemand personenbezogene Daten im Auftrag eines anderen verarbeitet, verlangt die DSGVO einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung – kurz AVV. Er hält fest, dass der Dienstleister die Daten nur nach Weisung und nur für die vereinbarten Zwecke verarbeitet. Ohne diesen Vertrag ist die Verarbeitung schlicht nicht rechtmäßig.
Die deutschen Aufsichtsbehörden haben in ihrer Orientierungshilfe zu Künstlicher Intelligenz und Datenschutz vom Mai 2024 klargestellt, was das für KI-Dienste bedeutet: Setzt eine Stelle zu eigenen Zwecken eine KI-Anwendung eines externen Anbieters ein, etwa als Cloud-Lösung, agiert dieser Anbieter als „verlängerter Arm im Auftrag des Verantwortlichen" – also als Auftragsverarbeiter, mit dem ein Vertrag nach Art. 28 zu schließen ist. Wenn du ein US-Sprachmodell nutzt, um damit personenbezogene Daten zu verarbeiten, ist der Anbieter dieses Modells datenschutzrechtlich dein Auftragsverarbeiter. Und für dieses Verhältnis braucht es einen AVV.
Wann eine KI-Nutzung überhaupt Auftragsverarbeitung ist
Bevor Panik ausbricht: Nicht jede KI-Nutzung löst diese Pflicht aus. Entscheidend sind zwei Fragen. Erstens: Sind personenbezogene Daten im Spiel? Und zweitens: Verarbeitest du sie für einen Kunden in dessen Auftrag?
Lässt du dir generische Werbetexte, Überschriften oder Code-Schnipsel generieren, in denen keine echten Personen vorkommen, ist das keine Auftragsverarbeitung – da gibt es schlicht keine personenbezogenen Daten. Fütterst du dagegen ein Tool mit echten Support-Tickets, Kundenlisten, E-Mail-Verläufen oder den Eingaben aus einem Kontaktformular, bewegst du dich mitten im Anwendungsbereich der DSGVO.
Und Vorsicht mit der vermeintlich sicheren Abkürzung, einfach Namen zu löschen: Die Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass das Entfernen von Namen und Adressen oft nicht genügt, weil sich aus dem Kontext trotzdem ein Personenbezug herstellen lässt. Ein „anonymisiertes" Ticket, aus dem klar hervorgeht, um welchen Kunden es geht, bleibt personenbezogen.
Ein konkretes Beispiel aus dem Agentur-Alltag: Du betreust den Onlineshop eines Kunden und lässt zur Entlastung des Supports eingehende Reklamations-Mails von einem KI-Assistenten vorsortieren und zusammenfassen. In diesen Mails stehen Namen, Bestellnummern, manchmal Gesundheitsangaben bei Retouren. Das ist Auftragsverarbeitung in Reinform – und ohne AVV mit dem Anbieter des Assistenten sowie ohne Freigabe deines Kunden bewegst du dich auf dünnem Eis. Dieselbe Aufgabe mit erfundenen Testdaten zu üben, wäre dagegen unproblematisch.
Die drei Rollen, die du auseinanderhalten musst
Der häufigste Denkfehler ist, alles in einen Topf zu werfen. Tatsächlich gibt es drei Rollen, und du musst wissen, welche du gerade spielst.
Der Verantwortliche entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung – in der Regel dein Kunde, dem die Daten „gehören". Der Auftragsverarbeiter handelt nur nach dessen Weisung – das bist oft du, die Agentur, wenn du im Kundenauftrag mit dessen Daten arbeitest. Und der Unterauftragsverarbeiter ist der Dienstleister, den du deinerseits einschaltest – hier das KI-Tool. Setzt du für die Auftragsarbeit ein KI-Werkzeug ein, brauchst du dafür in der Regel die Genehmigung deines Kunden und musst den KI-Anbieter vertraglich auf dieselben Pflichten verpflichten, die für dich gelten.
Das amtliche Kurzpapier Nr. 13 zur Auftragsverarbeitung fasst die Mindestanforderungen zusammen: Der Vertrag muss schriftlich oder in einem elektronischen Format vorliegen, er muss Gegenstand, Dauer und Zweck der Verarbeitung regeln, die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO festhalten, den Umgang mit Unterauftragnehmern klären und Meldepflichten bei Datenpannen enthalten. Der Auftragsverarbeiter darf ausschließlich auf dokumentierte Weisung handeln. Das Landesdatenschutzzentrum Baden-Württemberg beschreibt dieses Geflecht als „Doppeltür-Modell": Jede Beziehung in der Kette braucht ihre eigene rechtliche Grundlage.
Die Falle: Wenn der Anbieter mit deinen Daten trainiert
Hier liegt der Punkt, an dem viele Agenturen unbewusst ein Risiko eingehen. Ein Auftragsverarbeiter darf die Daten nur für dich verarbeiten – nicht für eigene Zwecke. Nutzt ein KI-Anbieter die Eingaben seiner Kunden aber, um damit seine eigenen Modelle zu trainieren, verfolgt er einen eigenen Zweck. Damit ist er nach Auffassung der Aufsichtsbehörden kein bloßer Auftragsverarbeiter mehr, sondern wird selbst zum Verantwortlichen – mit allen Haftungsfolgen, und ohne dass ein AVV diese Verarbeitung überhaupt deckt.
Das Landesdatenschutzzentrum Baden-Württemberg stellt zudem klar, dass allein die Aufnahme einer Datenverarbeitung in die Nutzungsbedingungen sie noch nicht rechtmäßig macht. Ein Häkchen bei „AGB akzeptiert" ersetzt keine Rechtsgrundlage. Für dich heißt das: Wähle Werkzeuge, bei denen du dem Training mit deinen Eingaben widersprechen kannst oder bei denen es standardmäßig ausgeschlossen ist. Die Aufsichtsbehörden empfehlen ausdrücklich, Anwendungen zu bevorzugen, die Ein- und Ausgaben nicht für Trainingszwecke verwenden.
Deine AVV-Checkliste für KI-Tools
Bevor du ein KI-Werkzeug mit Kundendaten in Berührung bringst, geh diese Punkte durch:
- Bietet der Anbieter überhaupt einen AVV beziehungsweise ein Data Processing Addendum an, und kannst du es abschließen? Seriöse Anbieter tun das. OpenAI etwa stellt ein Data Processing Addendum bereit, das auf die DSGVO und die EU-Standardvertragsklauseln verweist und OpenAI als Auftragsverarbeiter benennt.
- Verarbeitet der Anbieter die Daten nur auf deine dokumentierte Weisung – oder auch für eigene Zwecke wie Training?
- Sind angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 zugesichert?
- Gibt es eine Liste der Unterauftragnehmer, und ist der Datentransfer in Drittländer abgesichert – etwa über Standardvertragsklauseln?
- Wo werden die Daten verarbeitet? Bei US-Anbietern kommt die Frage des internationalen Datentransfers dazu, die wir im Beitrag US-Cloud und DSGVO ausführlich behandeln.
- Werden die Daten nach Vertragsende gelöscht oder zurückgegeben?
Diese Liste ersetzt keine juristische Prüfung, aber sie verhindert die häufigsten Fehler – und sie macht dich im Kundengespräch auskunftsfähig.
Aus der Pflicht ein Verkaufsargument machen
Der eigentliche Dreh für kleine Agenturen: Was für die meisten eine lästige Pflicht ist, kannst du als Kompetenz verkaufen. Ein Kunde, der beim Datenschutz zögert, ist kein verlorener Kunde, sondern ein besonders sorgfältiger – und genau dem verkaufst du Sicherheit. Wer die AVV-Frage souverän beantwortet, hebt sich von den vielen ab, die KI-Tools einfach benutzen und hoffen, dass niemand nachfragt.
Das gilt besonders für Kunden-Chatbots, die naturgemäß mit personenbezogenen Anfragen arbeiten. Ein Bot, der seine Daten in der EU verarbeitet, nicht zum Training missbraucht wird und nur belegbare Antworten gibt, erfüllt die Erwartungen, die dein Kunde ohnehin hat. Auf genau diesem Prinzip – Verarbeitung in der EU und Beleg-Pflicht statt frei erfundener Antworten – baut auch Ragnova auf. Wie du daraus ein Standbein mit wiederkehrendem Umsatz machst, beschreibt der Beitrag DSGVO-konforme Chatbots als Agentur-Standbein.
Fazit
Der AVV für KI-Tools ist kein bürokratisches Detail, sondern die Grundlage dafür, dass du KI überhaupt rechtssicher im Kundenauftrag einsetzen darfst. Die gute Nachricht: Der Aufwand ist einmalig und überschaubar. Prüfe je Werkzeug, ob ein AVV vorliegt, ob mit deinen Daten trainiert wird und wo sie verarbeitet werden. Wer das im Griff hat, muss die Frage nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag nicht mehr fürchten – sondern kann sie zum eigenen Vorteil drehen.
- Sobald du personenbezogene Kundendaten mit einem KI-Tool verarbeitest, ist der Anbieter dein Auftragsverarbeiter – und Art. 28 DSGVO verlangt einen AVV.
- Ohne personenbezogene Daten (z. B. generische Werbetexte) entsteht keine Auftragsverarbeitung; das bloße Löschen von Namen reicht aber oft nicht zur Anonymisierung.
- Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter sind drei verschiedene Rollen – als Agentur bist du meist Auftragsverarbeiter, das KI-Tool ist dein Unterauftragnehmer.
- Trainiert ein Anbieter mit deinen Eingaben, verfolgt er einen eigenen Zweck und ist kein bloßer Auftragsverarbeiter mehr – wähle Tools, die das ausschließen.
- Wer die AVV-Frage souverän beantwortet, macht aus einer Pflicht ein Verkaufsargument gegenüber datenschutzsensiblen Kunden.